Leitsatz
Erstreckt sich eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf seinen vererbten Anteil als Komplementär an einer Personengesellschaft, ist die Rechtsposition des Testamentsvollstreckers aus Gründen, die im Gesellschaftsrecht wurzeln, begrenzt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2007, – I-9 U 26/07
Sachverhalt
Die am 2.4.1985 geborene Klägerin ist aufgrund Testaments vom 26.1.1998 Alleinerbin ihres am 8.10.2004 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres der Klägerin angeordnet und den Beklagten zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser hat die Aufgabe, Vermächtnisse zu erfüllen und "das Erbteil ... (der Klägerin) zu verwalten".
Die Parteien streiten aus Anlass der Bestellung eines Abschlussprüfers darüber, wer von ihnen das Stimmrecht in der "xy GmbH & Co KG" (im Folgenden: KG) ausüben darf. Diese hatte der Erblasser gemäß Gesellschaftsvertrag vom 4.2.1985 als Kommanditist zusammen mit der persönlich haftenden Gesellschafterin "xy-Verwaltungs-GmbH" (im Folgenden: GmbH) gegründet, deren alleiniger Gesellschafter wiederum der Erblasser war. Der Erblasser war zunächst der einzige Kommanditist der KG. Später wurde seine Schwester Kommanditistin mit einem Anteil von 0,3125 %.
Am 4.1.2001 erfolgte eine Eintragung im Handelsregister, wonach der Erblasser als Kommanditist aus der KG ausgeschieden und als Komplementär eingetreten sei. Diese Änderung beruht auf einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 21.12.2000, die der Erblasser und seine Schwester unterschrieben haben. In dieser Anmeldung heißt es weiter, dass der Erblasser die KG allein vertrete.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Erbin ihres Vaters in dessen Stellung als Komplementär der KG eingetreten und daher in der Gesellschafterversammlung der KG stimmberechtigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. (...)
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.
Aus den Gründen
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Er ist nicht berechtigt, in der xy GmbH & Co. KG für die Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben. Dieses Recht steht allein der Klägerin zu. (...)
Der Beklagte ist als Testamentsvollstrecker nicht befugt, für die Klägerin das Stimmrecht in der KG auszuüben. Erstreckt sich eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf seinen vererbten Anteil als Komplementär an einer Personengesellschaft, ist die Rechtsposition des Testamentsvollstreckers aus Gründen, die im Gesellschaftsrecht wurzeln, begrenzt (vgl. BGHZ 98, 48, 55 f). Zwar steht nicht in Zweifel, dass der Testamentsvollstrecker über die mit der Beteiligung verbundenen verkehrsfähigen Vermögensrechte verfügen kann (vgl. BGHZ 91, 132, 136 f; BGH NJW 1985, 1953, 1954), also über Ansprüche auf Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben und in gewissem Umfang auch über die nach dem Erbfall entstehenden Gewinnansprüche (s. Weidlich ZEV 1994, 205) verfügen kann (§ 2206 BGB) während der Komplementär unbeschränkt haftet. Dies lässt nur Raum für eine Testamentsvollstreckung, die sich im Wesentlichen auf die Wahrnehmung und Erhaltung der Vermögensrechte beschränkt und verhindert, dass der Erbe über den Anteil und die daraus erwachsenen Vermögensrechte verfügen kann (§ 2211 Abs. 1 BGB) und seine Eigengläubiger in den Anteil und diese Vermögensrechte vollstrecken können (§ 2214 BGB, vgl. BGHZ 98, 48, 57). Dagegen kann der Testamentsvollstrecker nicht in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft eingreifen und nicht die Mitgliedsrechte ausüben (dazu Faust DB 2002, 189, 190), denn diese sind wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen.
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei satzungsgemäß von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass auch er im Rahmen der Testamentsvollstreckung keine persönliche Haftung der Klägerin begründen können und es deshalb der aus dieser Haftung hergeleiteten Beschränkungen der Testamentsvollstreckung nicht bedürfte, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Zum einen können nicht nur Geschäftsführungshandlungen, sondern gerade auch Gesellschafterentscheidungen wirtschaftliche Auswirkungen haben, die in eine persönliche Haftung des Komplementärs münden. Zum anderen trifft aber auch schon der Ausgangspunkt dieser Argumentation nicht zu. Wollte man § 7 des Gesellschaftsvertrages vom 4.2.1985 tatsächlich dahin verstehen, dass die Geschäftsführung bei Hinzutreten eines weiteren Komplementärs allein der GmbH vorbehalten bleiben sollte, wäre auch diese Bestimmung durch die in der Handelsregisteranmeldung vom 21.12.2000 zu erblickende Satzungsänderung, wonach (auch) der Erblasser zur Alleinvertretung der KG – und damit zugleich zur Geschäftsführung – befugt sein sollte, geändert worden. Schließlich lässt sich eine Befugnis des Beklagten zur S...