Die Berufung ist unbegründet.
Gemäß § 2174 BGB iVm § 2150 BGB kann die Klägerin als Vermächtnisnehmerin vom Beklagten, der gemeinsam mit ihr Erbe des Erblassers geworden ist, zur Erfüllung der ihr in den gemeinschaftlichen Testamenten zugewandten Vorausvermächtnisse die Übertragung der in der Formel des angefochtenen Urteils genannten Grundstücke zu Alleineigentum verlangen.
1. Der Erblasser ist nicht von seiner Ehefrau beerbt worden. Zwar hat er sie durch das notarielle Testament vom 15.12.2000 zu seiner "alleinigen und unbeschränkten" Erbin bestimmt. Doch hat sie diese Erbeinsetzung durch notariell beglaubigte Erklärung vom 12.1.2006 rechtzeitig und wirksam ausgeschlagen. Denn diese ist am 13.1.2006 beim AG Soltau eingegangen, nachdem die Testamente des Erblassers, der zuletzt in Soltau wohnhaft gewesen war, am 16.12.2005 eröffnet worden waren.
2. Die gemeinschaftlichen Testamente sind so auszulegen, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zugunsten der Parteien nicht nur für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau, sondern auch denjenigen deren Erbausschlagung gelten sollten, die der Erblasser nicht bedacht hat.
a) Für diesen Fall hat der Erblasser nicht die gesetzliche Erbfolge angeordnet. Denn die Ersatzerbenregelung in III. des notariellen Testaments vom 15.12.2000 regelt nur den Fall, dass eines der Kinder der Erblasser "vor dem Erbfall (verstirbt) oder aus einem anderen Grund nicht Erbe werden" kann und ordnet insoweit Ersatzerbschaft der Enkelkinder "entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge" an.
b) Im Wege der ergänzenden Auslegung hat das LG zutreffend angenommen, dass der Erblasser, wenn er den Fall einer Erbausschlagung durch seine Ehefrau bedacht hätte, die von ihm gewollte Ersatzerbfolge seiner Kinder in gleichem Maße wie bei Vorversterben seiner Ehefrau angeordnet hätte, dass also schon für seinen Erbfall die Anordnungen zugunsten seiner Kinder gelten, die er für den "Schlusserbfall" angeordnet hatte. Auch für diesen Fall lassen die Testamente den Willen des Erblassers bei ihrer Errichtung erkennen, dass sein Vermögen im Ergebnis seinen Kindern nur in dem Umfang zukommen soll, den er im Testament bestimmt hat. Denn im Testament vom 15.12.2000 hat er ausdrücklich die Begründung genannt, er wolle "mit dieser umfassenden Regelung eventuell einen Ausgleich dafür schaffen, dass A möglicherweise im Laufe der Zeit und durch dieses Testament wesentlich mehr erhalten hat, als seine Schwester". Im Testament vom 16.4.2004 hat er an dieser Begründung nichts mehr geändert. Demgegenüber enthalten seine Testamente keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Umfang seiner Zuwendungen an seine Kinder davon abhängt, ob und in welcher Weise seine Ehefrau ihr Vermögen den gemeinsamen Kindern zukommen lässt. Die Erklärung der Ehegatten, alle Verfügungen seien wechselbezüglich, ist insoweit unerheblich, da sie "dem Überlebenden ... gestattet (haben), Änderungen bezüglich der Verteilung unseres Vermögens unter unseren Kindern vorzunehmen und in Abänderung dieser Verfügung auch Enkel zu bedenken".
Die vom Beklagten behauptete Absicht des Erblassers, das Vermögen nach Vorversterben seiner Ehefrau unter den Parteien neu zu verteilen, wofür er sich das entsprechende Recht im gemeinschaftlichen Testament habe einräumen lassen, ist unerheblich, da bei Testamentserrichtung die beurkundete Verteilung des Vermögens dem Willen des Erblassers entsprach.
3. Der durch Testament der Ehefrau des Erblassers (...) erfolgte Widerruf ihrer "Verfügungen von Todes wegen" hat die Verfügungen des Erblassers nicht beeinflusst.
a) Zwar haben die Ehegatten im Testament vom 15.12.2000 erklärt, dass "sämtliche, in diesem Testament niedergelegten Verfügungen ... wechselbezüglich" sind. Auch bestimmt § 2270 Abs. 1 BGB, dass der "Widerruf (einer solchen) Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge" hat.
Doch "das Recht zum Widerruf erlischt" nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB "mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt". Mit der Bestimmung, dass das Recht zum Widerruf mit dem Tode des anderen Ehegatten erloschen ist, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf iSd § 2270 Abs. 1 BGB handelt. Denn die Verfügungen des Verstorbenen müssen anders als bei dem in § 2270 Abs. 1 und § 2271 Abs. 1 BGB geregelten Widerruf zu seinen Lebzeiten unangetastet bleiben, weil er auf die Aufhebung durch seinen Ehepartner nicht mehr reagieren kann. Hierfür spricht darüber hinaus, dass die Entscheidung darüber, wer Erbe des zuerst verstorbenen Ehegatten wird, nicht davon abhängen kann, ob und wann der überlebende Ehegatte, der das ihm Zugewendete ausgeschlagen hat, seine wechselbezügliche Verfügung formwirksam aufhebt und diese Aufhebung offen legt. Denn anders als beim Widerruf vor dem Tod eines Ehegatten (§ 2271 Abs. 1 BGB iVm § 2296 BGB) hat das Gesetz die Ausübung...