Leitsatz
Mit der Bestimmung, dass das Recht zum Widerruf mit dem Tode des anderen Ehegatten erloschen ist, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf iSd § 2270 Abs. 1 BGB handelt.
OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 2008 – 6 U 106/07
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Gesamthandseigentümer mit ihr Übereignung der Grundstücke W-straße (...) an sich allein, welche im Alleineigentum des am 5.11.2005 verstorbenen Erblassers A W gestanden hatten.
Der Erblasser und dessen Ehefrau, die Eltern der Parteien, setzten sich durch gemeinschaftliches Testament vom (...) gegenseitig "zum alleinigen und unbeschränkten Erben" ein und bestimmten:
Zitat
"III. Jeder von uns beruft, sowohl für den Fall, dass er der Längstlebende von uns ist, als auch für den Fall, dass wir gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, zu seinen Erben unsere Kinder gemäß der nachfolgenden Erbanordnung. Diese sind (die Klägerin und der Beklagte). "
Sollte ein Erbe vor dem Erbfall versterben oder aus einem anderen Grund nicht Erbe werden, so treten seine leiblichen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an seine Stelle, mehrere zu gleichen Anteilen. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbfall des Weggefallenen dem oder den anderen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zuwachsen.
IV. Sämtliche, in diesem Testament niedergelegten Verfügungen sind wechselbezüglich. Sie können daher nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden. Dem Überlebenden ist es aber gestattet, Änderungen bezüglich der Verteilung unseres Vermögens unter unseren Kindern vorzunehmen und in Abänderung dieser Verfügung auch Enkel zu bedenken. ...
VII. Für den Schlusserbfall treffen wir folgende weitere Verfügung:
1. Unsere Tochter ... erhält über das, was sie bereits bekommen hat hinaus, folgenden Grundbesitz, jeweils einschließlich allen beweglichen Zubehörs sowie dem gesamten Inhalt der Gebäude (Einrichtung):
a) Grundstück H Straße 52 in S
b) Grundstück W 16 in S.
2. Unser Sohn ... erhält ebenso, einschließlich jeglichen Zubehörs und Einrichtung, wie Regina:
a) (...)
b) (...)
c) (...)
d) (...)
e) (...)
3. (fehlt)
4. (...)
5. Vorkaufsrechte:
a) Unsere Tochter R soll unserem Sohn hinsichtlich des Grundbesitzes, den sie im Wege der Erbfolge erhält, grundbuchlich gesichert ein Vorkaufsrecht einräumen. Dieses Vorkaufsrecht kann Arnulf wirksam an eines seiner Kinder weitervererben.
b) Gleiches gilt zugunsten unserer Tochter hinsichtlich des Grundbesitzes, den unser Sohn erhält. Auch R kann dieses Vorkaufsrecht wirksam an eines ihrer Kinder weitervererben.
Die Vorkaufsrechte sollen jeweils in den betreffenden Grundbüchern eingetragen werden. Jedes unserer Kinder hat hierfür das seinige beizutragen.
VII. (richtig: VIII.) Das restliche Vermögen soll ohne weitere Teilungsanordnung an unsere Kinder gehen. Allerdings erhält hiervon R insgesamt 3/4 und A 1/4...
Insgesamt wollen wir mit dieser umfassenden Regelung eventuell einen Ausgleich dafür schaffen, dass A möglicherweise im Laufe der Zeit und durch dieses Testament wesentlich mehr erhalten hat, als seine Schwester ...“
Durch gemeinschaftliches Testament vom 16.4.2004 (Anlage K 2, Bl 21 – 23 dA) bestimmten der Erblasser und dessen Ehefrau, dass ihre letztwillige Verfügung vom 15.12.2000 "bestehen bleiben (soll), soweit wir sie nicht nachfolgend ergänzen wegen neu angeschafften Vermögens oder wegen zwischenzeitlicher Veränderungen an bestimmten Punkten modifizieren." Sie bestimmten:
Zitat
"II. Im Jahre 2001 habe ich, der (Erblasser), folgenden weiteren Grundbesitz erworben: "
a) Flurstück 24/1 der Flur 3 Gemarkung S, Grünanlage und Laubwald in H, eingetragen im Grundbuch von S Bl 10208,
b) Flurstück 3/4 der Flur 3 Gemarkung S, Waldfläche in den H,
eingetragen im Grundbuch von S Bl 10149.
Bezüglich dieses Grundbesitzes bestimmen wir gemeinsam, dass im Schlusserbfall nach dem Letztlebenden von uns
a) das Flurstück 24/1 der Flur 3 A bekommen soll,
b) das Flurstück 3/4 der Flur 3 R bekommen soll.
Beide Kinder sind auch hier verpflichtet, im Rahmen der Eigentumsumschreibung sich wechselseitig Vorkaufsrechte einzuräumen und eintragen zu lassen.
III. Für den Schlusserbfall haben wir R die Grundstücke H Str. 52 und W-straße 16 in S vermacht. Bezüglich des Grundstücks W-straße 16 (Tankstelle) bestimmen wir ergänzend, dass A für die Tätigkeit bei Vermietung, Verpachtung und Verwaltung dieses Objektes von den Nettoeinnahmen (ohne Mehrwertsteuer) 20 % als Ausgleich für diese Tätigkeit erhält, zahlbar jeweils am Ende eines jeden Quartals ...“
Mit notariell beglaubigter "Erbausschlagung" vom (...) schlug die Ehefrau des Erblassers die ihr angefallene Erbschaft "aus allen Berufungsgründen und ohne Bedingung aus". Mit eigenhändig errichteter und unterzeichneter Erklärung vom (...) widerrief die Ehefrau des Erblassers "alle meine Verfügungen von Todes wegen". Durch Testament vom 4.8.2006 (Anlage K 1...