A. Gesetzliche Grundlagen und Charakterisierung
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland als Erbanfallsteuer ausgestaltet, d. h., sie knüpft an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist also nicht – wie beim System der Nachlasssteuer – abstrakt das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes. Ihre Rechtfertigung findet die Erbschaftsteuer in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung von im Erbgang angehäuftem Vermögen.
Die Erbschaftsteuer wird bundeseinheitlich nach Maßgabe des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhoben, das gleichermassen für Schenkungen und Erbfälle gilt. Dennoch ist die Erbschaftsteuer eine sog. Ländersteuer, d. h., das Steueraufkommen steht den Ländern gem. Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes zu.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 27. Februar 1997 trat Ende 2008 außer kraft und wurde mit Geltungswirkung ab dem 1. Januar 2009 durch das sog. Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 ersetzt (BGBl I 2008 S. 2018). Das Bundesverfassungsgericht hatte weite Teile des alten Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber den Erlass eines neuen Erbschaftsteuerrechts aufgegeben. Das neue Recht sieht eine Bewertung nahezu aller Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert vor. Zudem wurden u. a. die Freibeträge und Steuerklassen reformiert.
B. Örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung der Erbschaftsteuer
Zuständig für die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist primär das Finanzamt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt. Dabei gibt es gesonderte Erbschaftsteuerfinanzämter. Diese setzen die Steuer fest und nehmen auch die Wertfestsetzung vor. Abweichend hiervon erfolgen die Feststellung des Grundbesitzwerts beim Belegenheitsfinanzamt und die Feststellung des Werts von Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaften durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Betriebs oder der Kapitalgesellschaft befindet.
C. Steuersubjekt und Steuerpflicht
Steuersubjekt sind die Erwerber von Todes wegen wie z. B. Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte. Die Erbengemeinschaft als solche ist nicht Steuersubjekt, sondern die Miterben in Höhe ihrer Erbquote. Steuerschuldner ist der jeweilige Erwerber, der Nachlass haftet nur bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.
Dabei unterliegen alle Erwerbe von Todes wegen der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Weltvermögen, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber Inländer iSd Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist. Inländer ist beispielsweise, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder deutscher Staatsangehöriger ist, der sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Darüber hinaus kennt das deutsche Erbschaftsteuerrecht die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht, die auch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bestimmte Vermögensgegenstände der deutschen Erbschaftsteuer unterwirft. Die beschränkte Steuerpflicht hingegen betrifft bestimmtes in Deutschland belegenes Vermögen (sog. Inlandsvermögen), wie z. B. Immobilien.
D. Steuerobjekt
Steuerobjekt der Erbschaftsteuer sind alle Erwerbe von Todes wegen. Hierunter fallen neben dem Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs beispielsweise auch Erwerbe aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, Schenkungen auf den Todesfall oder der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung.
E. Steuerbefreiungen und Steuerfreibeträge
Es gibt zahlreiche Steuerbefreiungen im deutschen Erbschaftsteuerrecht. So können beispielsweise Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke bis zu einem Wert von insgesamt 41.000 EUR an Ehegatten, Eltern oder Abkömmlinge steuerfrei vererbt werden. Ferner gibt es für diesen Erwerberkreis einen Freibetrag von 12.000 EUR für andere bewegliche körperliche Gegenstände. Als weiteres Beispiel ist die Steuerfreiheit des Verzichts auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu nennen.
Der Steuerfreibetrag für Erwerbe von Todes wegen bei unbeschränkter Steuerpflicht unter Ehegatten beträgt seit dem 1. Januar 2009 500.000 EUR, der Steuerfreibetrag von Kindern, Stiefkindern und Kindern verstorbener Kinder 400.000 EUR, derjenige von Enkeln 200.000 EUR und der von Eltern (ausschließlich im Erbfall) 100.000 EUR.
Einen Überblick über weitere Freibeträge bei Erwerben von Todes wegen zeigt folgende Übersicht:
Erwerber |
Freibeträge |
Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte |
20.000 EUR |
Alle übrigen Erwerber |
20.000 EUR |
Beschränkt Steuerpflichtige |
2.000 EUR |
Darüber hinaus gibt es im Einzelfall noch einen sog. Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten in Höhe von 256.000 EUR. Bis Ende 2008 gab es noch einen Freibetrag für den Erwerb von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften >25 % und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von 225.000 EUR.
Die Freibetr...