(abgekürzt gem. den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 513 Abs. 1 ZPO), nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten war das seither auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache gerichtete Begehren des Verfügungsklägers unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss vom 21.6.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.6.2007 und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags abzuweisen, so ist der Antrag der Verfügungsbeklagten auszulegen.
Der Rechtsstreit hat sich nicht in der Hauptsache erledigt, weil das Begehren des Verfügungsklägers nicht erst durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis sei es unzulässig, sei es unbegründet geworden ist, sondern der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 936 ZPO) vielmehr von Anfang an mangels Prozessführungsbefugnis (§ 51 Abs. 1 ZPO) des Klägers als Partei kraft Amtes in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des A unzulässig gewesen ist.
Grundsätzlich ist ein Testamentsvollstrecker berechtigt, die Gesellschafterrechte bezüglich eines zum Nachlass gehörenden GmbH-Anteils wahrzunehmen und auszuüben (§ 2205 BGB, vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 2205 Rn 19), soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht (vgl. Götte, GmbH, 2. Aufl., § 7 Rn 52; BGH, Urt. v. 12.6.1989 – II ZR 246/88, BGHZ 108, 21, Juris Rn 12) und ist insoweit auch prozessführungsbefugt.
Diese Befugnis stand dem Verfügungskläger indessen aber deshalb nicht zu, weil die Satzung der Gesellschaft in § 5 Abs. 3 dahin auszulegen ist, dass die Ausübung von Verwaltungsrechten durch einen Testamentsvollstrecker ausgeschlossen ist. Gegen eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Testamentvollstreckers bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. Bengel/Reimann/Mayer, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Kapitel, Rn 237, S. 236; BGH NJW 1959, 1820). Der Entscheidung des BGH, Urt. v. 12.6.1989 (– II ZR 246/88, BGHZ 108, 21, Juris Rn 12), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
In Konsequenz dessen sind die entsprechenden Rechte von dem/den Erben auszuüben (vgl. Priester, Festschrift Stimpel, 463, 471; Mayer, ZEV 2002, 209, 213).
Dieses maßgeblich vom Text der Satzung einer GmbH als einer Erklärung an die Allgemeinheit bestimmte objektive Satzungsverständnis können die Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger auch entgegenhalten. Der Ansicht des LG, durch Übung, Testamentsvollstreckern für den von ihnen verwalteten Geschäftsanteil die Teilnahme und das Stimmrecht an der Gesellschafterversammlung zuzubilligen, hätten die Gesellschafter gebilligt und in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, die Vertretungsregelung in § 5 der Satzung sei nach ihrem Verständnis nicht so zu verstehen, dass ein Testamentsvollstrecker über einen Gesellschaftsanteil an der Teilnahme in der Gesellschafterversammlung unter Ausübung des Stimmrechts gehindert wäre, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Vertretungsregelung in § 5 der Satzung ist materieller Satzungsbestandteil, weil er auch künftige Gesellschafter binden soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1999 – II ZR 272/98, BGHZ 142, 116, Juris Rn 19, 21). Ein Abgehen von dieser Regelung kann nicht stillschweigend, sondern gem. den §§ 53, 54 GmbHG nur durch notariell zu beurkundende Satzungsänderung und Eintragung im Handelsregister erfolgen (BGH, Urt. v. 7.6.1993, II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, Juris Rn 12, § 53 Abs. 2, 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Das gilt grundsätzlich gleichermaßen für Erweiterungen und Ergänzungen der Satzung (vgl. OLG Köln GmbHR 1996, 291). Ob für hier nicht in Rede stehende "punktuelle" Regelungen, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft, Ausnahmen bestehen, bedarf keiner Entscheidung.
Das Urteil des BFH vom 6.6.2002 (– VI R 178/97 – GmbHR 2002, 1251, Juris Rn 18) rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, denn die vom BFH für eine stillschweigende Änderung des Gesellschaftsvertrags in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Urt. v. 29.3.1996 – II ZR 162/94, NJW 1996, 1678) betraf ebenso wie die zitierte Stelle in der Kommentarliteratur Gesellschaften – KG bzw. GbR, bei denen es keine besonderen Formvorschriften für Änderungen des Gesellschaftsvertrags gibt.
Auf die weiteren streitigen Fragen, namentlich ob die vom LG angenommene Übung bestand, welche Rechtsstellung "..." und/oder "..." über das Vermögen von Frau B und die Ehefrau von B bezüglich der jeweiligen Gesellschaftsanteile in diesem Zusammenhang hatten und der Begründetheit des Verfügungsantrages kommt es hiernach nicht mehr an. (...)