Der Testamentsvollstrecker Macduff schließt aufgrund seines jugendlichen Alters bei Amtsantritt und der Nachfolgebestimmung den Zugriff Macbeth’s auf den Nachlass faktisch aus. Das entspricht in etwa der Ausgangssituation von BGHZ 174, 346.
I. Sachverhalt
Dieses Verfahren betraf – reduziert auf seinen Kern – die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm, ältester Sohn des ehemaligen Deutschen Kaisers Wilhelm II. Im Erbvertrag von 1938 setzte der Kronprinz als Erblasser seinen zweitältesten Sohn Prinz Louis Ferdinand als Vorerben und seine Mannesstammabkömmlinge "unter Einbeziehung der Grundsätze der alten Hausverfassung des Brandenburg-Preußischen Hauses" als Nacherben ein. Zugleich ordnete er Testamentsvollstreckung an durch ein vierköpfiges Kollegium mit Benennen von Ersatzvollstreckern mit folgender Zeitbestimmung:
"Die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll so lange bestehen, als es das Gesetz zulässt (BGB § 2210), also mindestens 30 Jahre nach dem Tode des Kronprinzen, mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihren Nachfolger."
Erklärtes Ziel war die fortdauernde Aufrechterhaltung des Nachlasses unter einheitlicher Verwaltung.
In einem Testament von 1950 bekräftigte der Kronprinz die erbvertraglichen Verfügungen von 1938, ernannte jedoch neue Testamentsvollstrecker und Ersatzvollstrecker und ordnete zusätzlich an, dass bei Fortfall von Vollstreckern während der Dauer der Testamentsvollstreckerschaft
"der Präsident des Deutschen Bundesgerichts auf Vorschlag der noch vorhandenen Testamentsvollstrecker Ersatztestamentsvollstrecker ernennen" soll.
Die beiden während des Verfahrens noch amtierenden Testamentsvollstrecker Jahrgang 1948 bzw. 1940 wurden vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs 1975 bzw. 2004 in ihr Amt berufen.
Prinz Louis Ferdinand starb 1994. Die Erbfolge – darauf beziehen sich die bereits erörterten sogenannten Hohenzollernbeschlüsse im Erbscheinsverfahren – ist nach wie vor umstritten. Sein ältester Sohn erstrebte unter anderem Feststellung, dass die Dauertestamentsvollstreckung unwirksam geworden sei. Ihr hatte das Landgericht stattgegeben, das Berufungsgericht hatte sie abgewiesen.
Das Senatsergebnis – derzeitige Fortdauer der Testamentsvollstreckung – ist mittlerweile allseits bekannt. Der dahin führende Erkenntnisprozess ist gerade auch für die Grenzziehungsdebatte nicht uninteressant.
II. Vorfragen
Die Beantwortung der zunächst abzucheckenden Vorfragen warf noch keine besonderen Probleme auf:
(1) Die Zuständigkeit des Prozessgerichts und nicht des Nachlassgerichts war seit BGHZ 41, 23, 28 geklärt.
(2) Die Wirksamkeit der verfügten Testamentsvollstreckung, selbst wenn die Erbunwürdigkeitsklausel und damit zugleich die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge unwirksam sein sollten, konnte mit der überzeugenden Argumentation des Landgerichts bestätigt werden, dass es nach einem etwaigen Wegfall dieser Anordnungen nach dem Erblasserwillen erst recht auf das dann allein noch verbliebene Instrument ankommen sollte, um das Hausvermögen lange aufrecht zu erhalten und als faktisches Familiengut zu nutzen.
(3) Das Auslegungsergebnis der Tatrichter, die Erbvertragspartner und der Erblasser hätten die längste überhaupt mögliche Dauer für die rechtliche Verselbständigung des Hausvermögens angestrebt, stand im Einklang mit der Ansicht des Senats im Hohenzollernbeschluss BGHZ 140, 118.
(4) Das weitere Auslegungsergebnis, dass die Dauertestamentsvollstreckung entweder mit dem "Tod des Erben" oder dem "Tod des Testamentsvollstreckers" enden sollte, je nachdem, welches Ereignis später eintreten würde, war ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen die generelle Zulässigkeit solcher Kombinationen bestehen bereits nach der in der Faustregel 1 verankerten Kombinationsfreiheit des Erblassers keine Bedenken. Zudem ist die Kombination innerhalb des § 2210 Satz 2 BGB seit fast 100 Jahren anerkannt, wie ein Blick in das Lehrbuch von Crome 1912 zeigt; eine – eher makaber anmutende – Prognose, wem ein längeres Leben beschieden sein sollte – Erbe oder Testamentsvollstrecker – sollte man dem Erblasser nicht abverlangen.
(5) Die Wirksamkeit der Ernennung der Ersatztestamentsvollstrecker durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs war von der Revision nicht infrage gestellt worden.
(6) Den Eintritt der Bedingung "Tod des Erben" konnte das Berufungsgericht offen lassen, weil nach seiner Sicht die Alternativbedingung "Tod des Testamentsvollstreckers" noch nicht eingetreten war. Andernfalls hätte es die bis jetzt offene Frage zu klären, wer Erbe nach dem 1951 gestorbenen ehemaligen Kronprinzen ist, wobei es sich auch mit der Wirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel hätte auseinandersetzen müssen, also mit der Frage, die das Bundesverfassungsgericht gerade an den Tatrichter zurückgegeben hat und an dessen Beantwortung dieser offensichtlich noch bastelt.