Die Entscheidung ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen oder wird zumindest ohne weitere Kritik hingenommen.
Die kritisch angemerkte Austauschbarkeit der Argumente, zu einfache Wortlautbetrachtung oder begriffsjuristische Argumentation nehmen die zuvor erläuterten Zusammenhänge aus der Entstehungsgeschichte, den Gesetzeszweck und die Gesetzessystematik sowie den Primat des Erblasserwillens nicht ausreichend zur Kenntnis. Die Anknüpfung an den Wortlaut von § 2210 Satz 2 BGB, wonach die "Verwaltung ... fortdauern" soll im Sinne einer Weiterführung einer in der 30-jährigen Frist begonnenen Verwaltertätigkeit, bildet schließlich erst den Auslegungseinstieg – wie dies auch für alle anderen Rechtsgebiete gilt – für die anschließende weitere Interpretation in Richtung Amtstheorie. Allein entscheidende Bedeutung sollte diesem Einstieg ersichtlich nicht zukommen. Im Übrigen kann auf die Anmerkung von Schubert verwiesen werden, der als ausgewiesener Kenner auch der erbrechtlichen Entstehungsgeschichte ausdrücklich attestiert, der Jahrhundertentscheidung sei "insbesondere in der Begründung" zu folgen.
Lediglich an dem Vorhalt, in Wahrheit verfolge die Entscheidung eine modifizierte Amtstheorie, weil auf den Zeitpunkt der Ernennung und nicht den des Amtsantritts des Nachfolgers abgestellt worden sei, könnte etwas dran sein. Der Fall erforderte indes eine trennscharfe Unterscheidung zwischen "Ernennung" und "Amtsantritt" nicht. Die Verwendung von "Ernennen" im Leitsatz orientiert sich am Gesetzeswortlaut vor allem bei der Nachfolgeregelung des § 2199 Abs. 2 BGB. Der Bezug zur Fortführung der begonnenen Verwaltungstätigkeit hat mehr die begonnene Amtsausübung im Blick. Die Presseerklärung spricht von dem "letzten Testamentsvollstrecker, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall in sein Amt berufen wurde". Die Probleme, die sich ergeben können, wenn zwischen Ernennung und Amtsantritt eine Zeitspanne liegt, sollten ersichtlich nicht angesprochen oder gar im Sinne einer "Vorratsernennung" gelöst werden.
Abschließend und ausblickend sei angemerkt: Die Jahrhundertentscheidung ist kein Sonderfall mit rein zeitlichen Bezügen. Sie gehört in die Reihe der Fälle, die dem Senat seit Jahrzehnten immer wieder eine Konkretisierung von Grenzen der Testierfreiheit abverlangt haben. Auch bei ihr ist die Frage nach dem Grundrechtsfreiraum des Erben gestellt und beantwortet worden. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde gab dem Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit – wie Zimmer formuliert – Zurückhaltung zu üben und den Erbvertrag von 1938 nicht erneut zum Anlass zu nehmen, das Erbrecht im Lichte der Grundrechte auszulegen. Sein damit schriftlich niedergelegtes Stoßgebet wurde erhört. Mit dem Märzl-Beschluss hat das Gericht nach seinem Hohenzollernbeschluss in überzeugender Weise die den Fachgerichten gerade auch auf dem Gebiet des Erbrechts gebührende Deutungshoheit zurückgegeben. Dafür sei ihm gedankt.
Praxisrelevanz lässt sich der Jahrhundertentscheidung sicher nicht absprechen; sie betrifft auch keineswegs eine Rarität aus dem Hochadel. Die Elastizität, die der Dauervollstreckung gerade auch in Bezug auf Unternehmensnachfolgeregelungen Eigen ist – wie Muscheler völlig zu Recht hervorhebt –, zusammen mit der höchstrichterlich gebilligten zeitlichen Dauer eröffnet einen bislang stark vernachlässigten zusätzlichen Beratungsbereich, den alle Rechtsberater nutzen können und sollten.
Der eigentliche Gewinner von Nugget County ist damit – getreu der Shakespeare’schen Vorlage – Macduff, der Macbeth nach den Vorgaben von Duncan nicht mit dem Schwert, sondern mit den Waffen des Erbrechts besiegte.