Die Beantwortung der zunächst abzucheckenden Vorfragen warf noch keine besonderen Probleme auf:
(1) Die Zuständigkeit des Prozessgerichts und nicht des Nachlassgerichts war seit BGHZ 41, 23, 28 geklärt.
(2) Die Wirksamkeit der verfügten Testamentsvollstreckung, selbst wenn die Erbunwürdigkeitsklausel und damit zugleich die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge unwirksam sein sollten, konnte mit der überzeugenden Argumentation des Landgerichts bestätigt werden, dass es nach einem etwaigen Wegfall dieser Anordnungen nach dem Erblasserwillen erst recht auf das dann allein noch verbliebene Instrument ankommen sollte, um das Hausvermögen lange aufrecht zu erhalten und als faktisches Familiengut zu nutzen.
(3) Das Auslegungsergebnis der Tatrichter, die Erbvertragspartner und der Erblasser hätten die längste überhaupt mögliche Dauer für die rechtliche Verselbständigung des Hausvermögens angestrebt, stand im Einklang mit der Ansicht des Senats im Hohenzollernbeschluss BGHZ 140, 118.
(4) Das weitere Auslegungsergebnis, dass die Dauertestamentsvollstreckung entweder mit dem "Tod des Erben" oder dem "Tod des Testamentsvollstreckers" enden sollte, je nachdem, welches Ereignis später eintreten würde, war ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen die generelle Zulässigkeit solcher Kombinationen bestehen bereits nach der in der Faustregel 1 verankerten Kombinationsfreiheit des Erblassers keine Bedenken. Zudem ist die Kombination innerhalb des § 2210 Satz 2 BGB seit fast 100 Jahren anerkannt, wie ein Blick in das Lehrbuch von Crome 1912 zeigt; eine – eher makaber anmutende – Prognose, wem ein längeres Leben beschieden sein sollte – Erbe oder Testamentsvollstrecker – sollte man dem Erblasser nicht abverlangen.
(5) Die Wirksamkeit der Ernennung der Ersatztestamentsvollstrecker durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs war von der Revision nicht infrage gestellt worden.
(6) Den Eintritt der Bedingung "Tod des Erben" konnte das Berufungsgericht offen lassen, weil nach seiner Sicht die Alternativbedingung "Tod des Testamentsvollstreckers" noch nicht eingetreten war. Andernfalls hätte es die bis jetzt offene Frage zu klären, wer Erbe nach dem 1951 gestorbenen ehemaligen Kronprinzen ist, wobei es sich auch mit der Wirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel hätte auseinandersetzen müssen, also mit der Frage, die das Bundesverfassungsgericht gerade an den Tatrichter zurückgegeben hat und an dessen Beantwortung dieser offensichtlich noch bastelt.