Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache Erfolg hat sie keinen Erfolg. Der Senat folgt nach Überprüfung den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Danach kann die Klägerin Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG in Höhe von 76.781,39 EUR beanspruchen. Denn der Ortsvorsteher der Beklagten hat bei der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift unter das Testament des Erblassers vom 4.10.2006 eine drittbezogene Amtspflicht schuldhaft verletzt.
1. Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann mit dem Testament vom 4.10.2006 als "alleinige Erben" und damit zu gleichen Teilen eingesetzt worden (§ 2901 BGB). Ansprüche des Ehemanns wurden an die Klägerin abgetreten. Hiergegen erinnert die Beklagte mit der Berufung weiter nichts.
2. Der Senat folgt dem rechtlichen Ansatz des Landgerichts, wonach Ortsvorsteher B unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin und des Ergebnises der Beweisaufnahme eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet (Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB). Ortsvorsteher B hat bei der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift am 4.10.2006 nämlich nicht nur die Echtheit der Unterschrift des Erblassers unter dem Testament bestätigt, sondern der Zeuge B hat – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – weitere, umfassende Tätigkeiten entwickelt und hierbei seine Amtspflichten verletzt, indem er durch missverständliches Verhalten bei dem Erblasser und dem Ehemann der Klägerin eine falsche Vorstellung über die Rechtswirksamkeit des Testaments vom 4.10.2006 erweckt hat.
a) Eine Amtspflichtverletzung kann zwar nicht schon darin gesehen werden, dass der Zeuge B in seiner Funktion als Ortsvorsteher um Rat oder Auskunft zur formwirksamen Errichtung des Testaments aufgesucht worden ist und hierbei seiner ihm obliegenden Verpflichtung zur Erteilung richtiger, vollständiger und unmissverständlicher Auskünfte nicht nachgekommen ist.
Die Klägerin hat nämlich nicht beweisen können, dass der Zeuge B in seiner Funktion als Ortsvorsteher zur Errichtung des Testaments aufgesucht worden ist. Nach den Bekundungen des Zeugen B, die in sich schlüssig und glaubhaft sind, was auch von der Klägerin nicht angezweifelt wird, wurde dieser vom Ehemann der Klägerin darauf angesprochen, dass er (Ehemann) oder Herr K ein Testament errichten möchten. Der Zeuge B gab weiter an, er habe hierzu dem Ehemann der Klägerin ausdrücklich gesagt, dass er das nicht machen könne und er (Ehemann) hierfür zu einem Notar oder Anwalt gehen müsse. Der Ehemann der Klägerin habe daraufhin gesagt, es ginge ihm darum, dass er einen Zeugen dafür haben wollte, dass Herr K das Testament selbst unterschrieben habe. Er habe dem Ehemann sodann weiter erklärt, dass er (Herr L) auch Zeuge sein könne, worauf dieser gesagt habe, er solle der Begünstigte sein und käme deshalb nicht in Betracht. Danach wurde der Termin vom 4.10.2006 somit ausdrücklich und auch für einen in erbrechtlichen Fragen unerfahrenen Laien nur zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Erblassers unter das Testament vereinbart.
b) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wurde der Zeuge B vom Ehemann der Klägerin damit zunächst nur als vertrauenswürdige Privatperson angegangen, die die Echtheit der Unterschrift des Erblassers unter dem Testament bestätigen sollte. Dies folgt schon daraus, dass der Zeuge B bei der Terminabsprache den Ehemann der Klägerin klar und eindeutig darauf hingewiesen hat, dass er kein Testament errichten könne und hierzu ein Notar oder Anwalt aufgesucht werden müsse, und der Reaktion des Ehemanns der Klägerin, der den Zeugen B nunmehr ausdrücklich nur um die Bezeugung der Echtheit der Unterschrift des Erblassers ersuchte.
c) Eine Amtspflichtverletzung des Ortsvorstehers ergibt sich im vorliegenden Fall indes aus der Abfolge des Termins vom 4.10.2006 und den dort vom Zeugen B vorgenommenen Handlungen und Aussagen gegenüber dem Erblasser K und dem Ehemann der Klägerin. Die Amtspflichtverletzung besteht im vorliegenden Fall darin, dass der Zeuge B in seiner Funktion als Ortsvorsteher durch die Art seiner Mitwirkung bei der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift bei dem Erblasser und dem Ehemann der Klägerin den Irrtum erregt oder hervorgerufen hat, als ob mit dem Testament alles in Ordnung sei. Denn der Zeuge B hat nicht nur die Anbringung der Unterschrift unter dem Testament vom 4.10.2006 bestätigt, sondern er hat darüber hinaus weitere Tätigkeiten – wie auszuführen sein wird – entfaltet, die geeignet waren, für einen Außenstehenden den Eindruck entstehen zu lassen, es sei nunmehr mit amtlicher Hilfe ein formgültiges Testament errichtet worden.
Zwar hat der Zeuge B verständlich und eindeutig darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage ist, ein notarielles Testament zu errichten, und er auch nicht befugt ist, das Dienstsiegel auf das Testament zu setzen. Hierbei hat es der Zeuge jedoch nicht belassen. Im Termin vom 4.10.2006 ist der Zeuge B de...