Ein Amtsträger, der bei der Bestätigung einer Unterschrift unter ein Testament den Anschein erweckt, er habe eine Prüfung vorgenommen und die Testamentserrichtung gehe in Ordnung, handelt pflichtwidrig, selbst wenn er zuvor darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 12 U 102/10

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