Die Klägerin macht gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche geltend.
Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann, Karl-Heinz L, waren Eigentümer einer Wohnung in der F-Straße 1, ... Diese war seit 1984 an Hartmut K vermietet. Karl-Heinz L setzte im Sommer 2006 handschriftlich den Text des Testaments ohne Datumszusätze sowie Beglaubigungsvermerk auf (Testament vom 4. bzw. 5.10.2006, Anlage K 3). Mit diesem Schriftstück gingen Herr L und Herr K am 4.10.2006 in das Rathaus von S zu Ortsvorsteher B. Nach einem eingangs geführten Gespräch las Ortsvorsteher B den Text des von Herrn L geschriebenen Testaments vor, woraufhin Herr K die Datumsangaben änderte. Nach der Unterzeichnung des Schriftstücks durch Herrn K brachte Ortsvorsteher B den Vermerk auf dem Testament auf, dass die Unterschrift vor ihm vollzogen worden sei, steckte das Schriftstück in einen Briefumschlag, den er verschloss und über den Klebefalz zweimal das Dienstsiegel siegelte.
2008 wurde Hartmut K tot in seiner Wohnung aufgefunden. Am 28.3.2008 stellte das Nachlassgericht die Nichtigkeit des Testaments fest und ordnete Nachlasspflegschaft an (Beschluss des Notariats B vom 28.3.2008, Anlage K 5). Ausweislich des vorläufigen Nachlassverzeichnisses vom 15.7.2008 belief sich die Höhe des Nachlasses am 15.7.2008 auf 140.957,73 EUR (Anlage K 6) sowie am 13.3.2009 auf 119.185,18 EUR (vorläufiges Nachlassverzeichnis vom 13.3.2009, Anlage K 12).
Die Klägerin hat vorgetragen, Ortsvorsteher B habe bei ihrem verstorbenen Ehemann und Herrn K durch die Vornahme der Unterschriftsbestätigung auf dem Testament sowie durch die Abgabe von weiteren Erklärungen hinsichtlich Änderungsmöglichkeit und Widerrufsmöglichkeit des Testaments sowie der Anbringung des Amtssiegels auf dem Umschlag des Testaments den Eindruck hervorgerufen, Herr K hätte bei ihm ein rechtswirksames Testament errichtet. Schließlich habe er auch den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und dennoch den Eindruck erweckt, dass Herr K ein wirksames Testament durch bloße beglaubigte Unterschrift errichten könne. Nachdem dieses nichtig sei, sei der Klägerin ein Schaden durch Verlust ihres Erbrechts in Höhe des Nachlasses entstanden. Ein weiterer Schaden sei ihr durch die Bezahlung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche entstanden.