Vermögensverwahrer, -verwalter und Versicherungsunternehmen brauchen nur anzuzeigen, wenn der Wert der anzuzeigenden Vermögensgegenstände (aller beim Verpflichteten geführten Konten und Depots) 5.000 EUR (bisher 2 500 EUR) übersteigt. Auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, die auf ihren Namen fremdes Kapital auf Ander- oder Treukonten angelegt haben, sind nach § 33 ErbStG anzeigepflichtig. Hier geht es nur um die Konten des Erblassers selbst, nicht z. B. um Geschäftskonten, für die Erblasser Vollmacht hat. Die Erhöhung der Bagatellgrenze wird durch die Erhöhung der persönlichen Freibeträge ab 2009 gerechtfertigt und führt zu Arbeitsverminderung der entsprechenden Banken etc.
Hinweis: Das bedeutet aber nicht, dass der Erwerb z. B. von einem Bankguthaben automatisch iHv 5.000 EUR steuerfrei ist. Spätestens in der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung sind auch Bankguthaben bis 5.000 EUR zu erklären!
Die Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben (Wertpapieremittent), entsteht erst, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 EUR übersteigt. Diese neu eingeführte Bagatellgrenze wird durch die Erhöhung der persönlichen Freibeträge ab 2009 gerechtfertigt und führt zur Arbeitsverminderung bei den entsprechenden Banken.
Versicherungsunternehmen brauchen Versicherungssummen aus Kapitalversicherungen nicht mehr anzuzeigen, wenn der auszuzahlende Betrag 5.000 EUR (bisher 1.200 EUR) nicht übersteigt. Ansonsten ist anzeigepflichtig die Auszahlung oder sonstige zurverfügungstellung mit den schon bisher geltenden Ausnahmen, Näheres dazu s. H 89 ErbStH 2003.
Hinweis: Trotz der Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, -verwalter und Versicherungsunternehmen bleibt der Steuerpflichtige (Erwerber) und bei Schenkungen auch der Schenker selbst anzeigepflichtig (§ 30 ErbStG).
Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen brauchen keine beglaubigten Abschriften von erbrechtlich oder schenkungsrechtlich relevanten Verfügungen/Schriftstücken/Urkunden iSd § 7 Abs. 1 bzw. 8 Abs. 1 ErbStDV mehr zu übersenden (anzuzeigen), wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschl. Wäsche und Kleidungstücke) im Wert von 12.000 EUR (bisher 5.200 EUR) nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 EUR (bisher 5.200 EUR) vorhanden ist (Anpassung an die ab 2009 geltenden höheren persönlichen und sachlichen Freibeträge). Bei Anzeigepflicht gem. § 34 ErbStG kann ggf. die Anzeigepflicht des Erwerbs gem. § 30 Abs. 3 ErbStG entfallen. Ist jedoch Auslandsvermögen vorhanden und /oder unterliegen Vermögensverwahrer, -verwalter und Versicherungsunternehmen nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG, bleibt insoweit die Anzeigepflicht des Erwerbers bestehen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG).
Hinweise: (Falsche) Angaben gegenüber dem Nachlassgericht sind keine steuerstrafrechtlich relevanten Erklärungen. Trifft das Erbschaftsteuerfinanzamt aufgrund der von einem Nachlassgericht mitgeteilten Sachverhalte unrichtige, unvollständige u. dgl. steuerliche Entscheidungen, kann dies allein keine Steuerhinterziehung bewirken. Notare sollten speziell auf § 8 Abs. 1 Satz 6 ErbStDV achten! Nach dieser Vorschrift, die über § 8 Abs. 4 ErbStDV auch für Notare gilt, müssen die Beteiligten bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendung unter Lebenden auf die mögliche Steuerpflicht hingewiesen werden. Nach dem OLG Oldendorf ist die schuldhafte Verletzung der in § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV normierten Hinweispflicht grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung gegenüber den Beteiligten gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang sie – in Anbetracht ihrer Anzeigepflichten – den Mandanten etwa auf schenkungsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen müssen. ME besteht hierzu ohne vertragliche Grundlage keine ausgeprägte Verpflichtung; es dürfte aber die Verpflichtung bestehen, dem betreffenden Mandanten die Einholung eines steuerrechtlichen Rats zu empfehlen, wenn der Notar sofort erkennt, dass die beabsichtige Regelung steuerlich ungünstig ist. Letztlich stellt sich bei allen Verpflichteten, aber in der Praxis insbesondere bei Notaren, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie durch Verletzung ihrer Anzeigepflichten nach den §§ 34 ErbStG, §§ 7, 8 ErbStDV an einer Steuerhinterziehung mitwirken. Von einer steuerstrafrechtlichen Beteiligung ist bei vorsätzlichem Verhalten auf jeden Fall auszugehen. Die Finanzverwaltungen der Länder geben ein Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern heraus.