In den Mustern 1, 2 und 6 sind folgende Änderungen vorgenommen worden:
Muster 1: Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens (§ 33 Abs. 1 ErbStG und § 1 ErbStDV)
Die Anzeigepflichtigen, insbesondere Kreditinstitute, werden durch die Änderung verpflichtet, auch die in unselbstständigen Zweigniederlassungen im Ausland angelegten Vermögen anzuzeigen (Kontonr., Wertpapierart, Wertpapier-Kennnr.). Dies beruht auf entsprechender Rechtsprechung des BFH. Danach befinden sich auch solche Vermögensgegenstände im Gewahrsam des inländischen Vermögensverwahrers oder -verwalters, die in einer unselbstständigen ausländischen Zweigniederlassung verwahrt oder verwaltet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter dieser Verpflichtung nachkommen und die entsprechenden Angaben machen.
Hinweis: Hinsichtlich des Vermögens, das bei rechtlich selbstständigen ausländischen Banken angelegt ist, sind keine Erkenntnismöglichkeiten über die §§ 33 ErbStG, § 1 ErbStDV möglich. Für die Finanzverwaltung besteht die Möglichkeit internationaler Auskunftsersuchen und Amtshilfe. Für Steuerpflichtige besteht auf jeden Fall umfassende Deklarationspflicht und ab 2009 auch schon die Anzeigepflicht (§ 33 Abs. 3 Satz ErbStG). Die Verletzung dieser Pflichten führt in den Steuerstrafrechtsbereich!
Muster 2: Anzeige über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer (§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV)
Das Versicherungsunternehmen wird verpflichtet, auch den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Verfügungstellung in den Fällen mitzuteilen, in denen der Versicherungsnehmer nicht verstorben ist. Dies hat folgenden Hintergrund: Wird die Versicherungssumme einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt, ist eine Schenkung unter Lebenden zu prüfen. Die Angabe des Zeitpunkts der Auszahlung bzw. Zurverfügungstellung der Versicherungssumme in der Anzeige des Versicherungsunternehmens ermöglicht es, den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung und damit die Steuerentstehung zu bestimmen. Ist der "andere" eine Bank, die z. B. infolge einer Abtretung oder Verpfändung die Auszahlung erhält, kann das Abtretungs- oder Verpfändungsgeschäft eine Schenkung sein. In Nummer 7 ist eine redaktionelle Folgeänderung vorgenommen worden: "Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte, Lebenspartner" statt "Verwandtschaftsverhältnis".
Muster 6: Übersendung von beglaubigter Abschrift/Ablichtung von Schenkungen (§ 8 ErbStDV)
Hier sind in Ziff. 4 bei "Ergänzende Angaben" redaktionelle Folgeänderungen "Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte, Lebenspartner" statt "Verwandtschaftsverhältnis" und Streichung der Angabe "Ehegatte" in bisher "(z. B. Ehegatte, Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt)" vorgenommen worden.
Hinweis: Soweit Anzeigen auf vorgeschriebenen Mustern zu erstatten sind, sind formlose Anzeigen ohne Verwendung des amtlichen Musters unwirksam.