Einführung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung wurde im Rahmen der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17. November 2010 durch Artikel 5 geändert (verkündet am 22.11.2010, BGBl Teil I, Nr. 57, Seite 1544). Sie wird dadurch an die Erbschaftsteuerreform 2008/2009 und an neuere Entwicklungen angepasst. Die Änderung sind für die Alltagspraxis insbesondere von Kreditinstituten, Versicherungen, aber auch für Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Gerichte und andere Behörden von Bedeutung. Der Beitrag soll über die Änderungen informieren.
Einführung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung ist im Zusammenhang mit den Regelungen in den §§ 30 bis 34 ErbStG zu sehen. Da es keine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung gibt, werden durch die Regelungen der §§ 30, 33 und 34 ErbStG bestimmte Anzeigepflichten begründet, aufgrund derer das zuständige Finanzamt beurteilen kann, ob es im Einzelfall eine Steuererklärung anfordert. Die ErbStDV regelt dabei, wie die Anzeigepflichten der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen (gem. § 33 ErbStG) und die Anzeigepflichten der Gerichte, Behörden, Beamte und Notare zu erfüllen sind (§ 34 ErbStG). Die darin enthaltenen Regelungen sind für alle in den §§ 33, 34 ErbStG genannten, an einem Erbschaft- oder Schenkungsteuerfall Beteiligten rechtsverbindlich. Verstöße durch Vermögensverwahrer, -verwalter und Versicherungsunternehmen gegen § 33 ErbStG sind Ordnungswidrigkeiten (§ 33 Abs. 4 ErbStG). Die Verletzung der einem Dritten gem. den §§ 33, 34 ErbStG obliegenden Anzeigeverpflichtungen bewirkt anders als die verzögerte Abgabe oder Nichtabgabe der Anzeige durch einen Beteiligten nach § 30 ErbStG (auch bei fehlender Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 3 ErbStG) keine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG. Die Anzeige Dritter gem. § 33, 34 ErbStG kann aber das Ende der Anlaufhemmung in Fällen, in denen ein Beteiligter seiner Anzeigepflicht gem. § 30 ErbStG nicht nachkommt, bewirken, wenn das zuständige Finanzamt im notwendigen Umfang von dem Erwerb Kenntnis erlangt. Anzumerken ist, dass neben diesen gesetzlich normierten Anzeigepflichten noch Kontrollmitteilungen und anderer Anzeigen von anderen Finanzämtern an die Erbschaftsteuerstellen der Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle dienen.
1. Rechtsänderungen
Die Verpflichtungen zu Anzeigen dem Grunde nach ergeben sich aus den §§ 33, 34 ErbStG. In dem Zusammenhang ist auch noch auf § 20 Abs. 6 ErbStG hinzuweisen. Danach haften Versicherungsunternehmen, Vermögensverwahrer (z. B. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, -pfleger, Kreditinstitute), wenn sie vor Entrichtung der Erbschaft-/Schenkungsteuer die Versicherungssumme oder in Gewahrsam befindliche Vermögensgegenstände ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen/auszahlen. Zur "Entlassung" aus der Haftung kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts beantragt werden.
1.1 Verwandtschaftsverhältnis
In den erforderlichen Anzeigen wird auch nach dem persönlichen Verhältnis des am Erb- oder Schenkungsfall Beteiligten gefragt. Nach den §§ 2 Nr. 4, 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 10 Satz 4 Nr. 6 ErbStDV ist u. a. das persönliche Verhältnis zum Erblasser bzw. zu Person, deren Vermögen verwaltet wird oder an die auf Anweisung des Versicherungsnehmers eine Versicherung auszuzahlen ist, anzugeben – soweit dieses bekannt ist. Die Verpflichtung, dass Verwandtschaftsverhältnis anzugeben, wird dahingehend konkretisiert, dass zusätzlich auch die Eigenschaft als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner anzugeben ist.
1.2 Wechsel des Versicherungsnehmers
Erwirbt jemand unentgeltlich den Anspruch auf eine Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherung, richtet sich die Bereicherung ab 2009 ausschließlich nach dem Rückkaufswert. Nach § 12 Absatz 4 BewG idF ErbStRG v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) erfolgt die Bewertung von noch nicht fälligen Ansprüchen aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2009 nur noch mit dem ...