Die Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. (...)
Nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien im Berufungstermin am 17.5.2010 ist der Wert des Nachlasses der Erblasserin mit 0,00 EUR zu bewerten. Damit scheidet der ursprünglich vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB aus, weil es sich bei diesem Anspruch um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH ZEV 2000, 274) einen vorhandenen Nachlass als Haftungsgegenstand voraussetzt, an dem es vorliegend fehlt.
Der Kläger hat dementsprechend im Berufungstermin am 17.5.2010 seine Klage umgestellt. In dem Übergang vom Zahlungsanspruch des § 2325 BGB zum Herausgabeanspruch des § 2329 BGB gegen dieselbe Beklagte liegt keine unzulässige Klageänderung, da es sich in beiden Fällen um Pflichtteilsergänzungsansprüche handelt, die dem gleichen Endziel dienen und sich nur durch Art und Umfang der Haftung unterscheiden (BGH NJW 1974, 1327). Der Anspruch geht bei anderen als Geldgeschenken auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand wegen eines bestimmten Geldbetrags (BGH NJW 1983, 1485, 1486).
1. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Eigentum der Beklagten stehende Hausgrundstück in K. wegen eines Fehlbetrags in Höhe von 23.750,– EUR nebst anteiligen Zinsen zu (§ 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Erblasserin der Beklagten eine ergänzungspflichtige Schenkung in Form der unentgeltlichen Zuwendung des Hausgrundstücks in Kiel gemacht hat.
a) In der Grundschuldbestellung im Jahre 1995 ist dagegen keine Schenkung zu sehen, deren Wert von der Schenkung des Grundstücks im Jahre 2003 abgezogen werden müsste. Denn die Erblasserin hat der Beklagten das Grundstück im Jahre 1995 nur als Kreditunterlage zur Verfügung gestellt. Im Falle der dinglichen Zwangsvollstreckung bzw. einer Abwendung der Zwangsvollstreckung durch die Erblasserin wäre die Forderung der Darlehensgeberin (Landesbank Berlin) gegen die Beklagte und ihren Ehemann auf die Erblasserin übergegangen, §§ 1192, 1143 BGB. Abweichendes hat die Beklagte weder substanziiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Die auf dem Grundstück lastende Grundschuld wirkt sich auch nicht wertmindernd auf die Schenkung des Hausgrundstücks im Jahre 2003 aus. Zutreffend ist das Landgericht insoweit von einer zweifelhaften Verbindlichkeit iSv § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB ausgegangen.
Zweifelhafte Verbindlichkeiten bleiben außer Ansatz, wenn sie zur Zeit des Erbfalls zweifelhaft waren und zur Zeit der Geltendmachung des Pflichtteils noch in voller Höhe sind (BGHZ 3, 394; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2313 Rn 2 mwN). Zweifelhaft im Sinne des § 2313 Abs. 2 BGB sind nicht nur Verbindlichkeiten, die in ihrem Rechtsbestand zweifelhaft sind, sondern auch solche, deren Realisierung unsicher ist. Anders ist die Rechtslage nur dann, wenn eine Inanspruchnahme aktuell droht oder wahrscheinlich erscheint (vgl. Staudinger/Haas, BGB, Neub. 2006, § 2311 Rn 36).
Vorliegend war sowohl zum Zeitpunkt des Erbfalls 2007 als auch zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Pflichtteilsergänzung durch den Kläger im Jahre 2008 ungewiss, ob eine Inanspruchnahme aus der Grundschuld tatsächlich erfolgt. Hierfür sprach nichts, weil die Beklagte und ihr Ehemann seit Abschluss des Darlehensvertrags vertragsgemäß die Zins- und Tilgungsleistungen fortlaufend erbracht haben. Dies gilt ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Kontoauszugs der B. Sparkasse/LBB AG vom 31.12.2009 weiterhin zumindest bis Ende 2009. Soweit die Beklagte nun auf die verschlechterte wirtschaftliche Lage des Unternehmens ihres Ehemanns verweist, ist hierfür die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung des Jahres 2009 allein nicht ausreichend. Dabei kann dahingestellt bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die betriebswirtschaftliche Auswertung in Anbetracht einiger auffällig hoher Abzugspositionen, z. B. Telefonkosten in Höhe von 34.500,– EUR und Unternehmensberatungskosten in Höhe von 40.410,– EUR, inhaltlich korrekt ist. Denn – wie die Beklagte selbst vorträgt – die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens schwanken von Jahr zu Jahr ganz beträchtlich. Aus diesem Grunde kann bei Selbstständigen aus der Vorlage einer Gewinnermittlung für ein einziges Jahr nicht auf eine anhaltend negative Entwicklung des Unternehmens geschlossen werden; hierfür wäre mindestens die Auswertung eines Dreijahreszeitraums erforderlich. Nur am Rande sei angemerkt, dass ausweislich der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung an die Geschäftsführer des Unternehmens im Jahre 2009 noch Gehälter in Höhe von 59.200,– EUR gezahlt wurden.
Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die Erblasserin die Sicherheit für eine fremde Schuld, nämlich die Kreditverbindlichkeit der Beklagten und ihres Ehemanns gegenüber der L. B., bestellt hatte. Die Beklagte hat mit der Übernahme der Verpflichtu...