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ZErb 02/2019, Die Erbeinsetzung auf den Rest

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Wenn der Erblasser zum Rechtsberater geht, um ein Testament entwerfen zu lassen, und dabei einen Erben erwähnt, der die Erbschaft später bekommen soll, wird ihm meist Vorerbschaft und Nacherbschaft empfohlen. Von dem erheblichen Ärger, den ein Nacherbe (zB eine Stiftung, ein Betreuer als Vertreter des Nacherben) dem Vorerben bereiten kann (§§ 2113 ff BGB), ist meist nicht die Rede, durch eine "befreite Vorerbschaft" soll das entfallen können; das ist nicht richtig.

1. Das Problem

Der Erblasser will manchmal nicht nur seinen Erben einsetzen, sondern auch, dass nach dem Tod des Erben sein Nachlass an eine weitere Person fällt. Juristisch beraten setzt er den B zum Vorerben ein und den C (ab dem Tod es Vorerben, vgl. § 2106 BGB) zum Nacherben. Darüber aufgeklärt, dass ein Vorerbe zum Schutz des Nacherben zahlreichen Beschränkungen unterliegt (§§ 2113 ff BGB; insbesondere scheidet faktisch eine Verfügung über Grundstücke aus, § 2113 I BGB) entscheidet sich der Erblasser dann dafür, eine "befreite" Vorerbschaft (§ 2136 BGB) anzuordnen. Er weiss nicht, dass damit wenig gewonnen ist.

Denn auch der befreite Vorerbe unterliegt Beschränkungen, die ihm der Erblasser möglicherweise nicht auferlegen will. Es gelten z. B. trotz "Befreiung": das Schenkungsverbot (§ 2113 II BGB); der Grundsatz der Surrogation (§ 2111 BGB); Einwilligungspflicht (§ 2220 BGB); die Pflicht, dem Nacherben auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis vorzulegen (§ 2221 BGB); die Pflicht des Vorerben, den Zustand des Nachlasses feststellen zu lassen (§ 2122 BGB); die Pflicht, die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (§ 2124 BGB). Positiv ist aus der Sicht des Erblassers lediglich die Einschränkung der Zwangsvollstreckung von Eigengläubigern des Vorerben (§ 2115 BGB); das andere hat nur Ärger zur Folge.

Der Erblasser kann allerding...

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