Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin erstrebte Erteilung eines Erbscheins deswegen nicht vorliegen, da sie von den Beschränkungen der Vorerbschaft im Sinne des § 2136 BGB nicht befreit ist.
1. Die Anordnung einer Befreiung im Sinne des § 2136 BGB setzt eine Anordnung durch letztwillige Verfügung voraus. Diese muss nicht ausdrücklich oder mit einem bestimmten Wortlaut erfolgt sein, sondern kann auch durch Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln ermittelt werden. Der Befreiungswille muss jedoch in der letztwilligen Verfügung irgendwie angedeutet oder versteckt sein. Ist dies der Fall, so können auch Umstände außerhalb des Testaments zur Bestimmung des Willens des Erblassers herangezogen werden. Dabei kann auch der von dem Erblasser verfolgte Zweck für die Beurteilung der Vorerbschaft herangezogen werden. Ist sein Interesse auf die Sicherung des Vorerben gerichtet, so liegt eine Befreiung nahe; liegt sein Interesse hingegen auf den Erhalt der Nachlasssubstanz, kann dies für eine Beschränkung des Vorerben sprechen (vgl. NK-Erbrecht/Gierl 5. Auflage <2018> § 2136 Rn 2 mwN).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze teilt der Senat die Auffassung des Nachlassgerichts, dass sich in dem Testament keine Anhaltspunkte für eine Willensrichtung des Erblassers finden, die zwingend den Schluss auf eine Befreiung der Beschwerdeführerin von den Beschränkungen der Vorerbschaft rechtfertigen.
a) Die von dem Erblasser verwendete Formulierung zu ihren Gunsten ("mein gesamtes Vermögen erbt") stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Indiz betreffend eine Befreiung im Sinne des § 2136 BGB dar. Die darin liegende Einsetzung als Alleinerbin deutet in der Laiensphäre nicht bereits zwingend auf die Anordnung einer unbeschränkten Vorerbschaft hin. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von ihrem Verfahrensbevollmächtigten zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf ZEV 1998, 229. Diese betrifft einen Einzelfall und lässt sich insoweit nicht verallgemeinern. Zudem steht sie im Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. nur BayObLGZ 1958, 299/303 unter Hinweis auf bereits RG 160, 109/111, 112; FamRZ 1984, 1272; OLG Karlsruhe ZEV 2006, 315), des BGH (vgl. FamRZ 1970, 192/193) und der Literatur (vgl. nur z. B. Palandt/Weidlich BGB 77. Auflage <2018> § 2136 Rn 6; NK-Erbrecht/Gierl aaO § 2136 Rn 4; Lang in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2136 Rn 11; Staudinger/Avenarius <2013> BGB § 2136 Rn 18).
b) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin findet die von ihr vertretene Auslegung einer Befreiung im Sinne des § 2136 BGB keine Stütze darin, dass der Erblasser neben der Zuwendung seines Vermögens auch Vollmacht für "alle Konten seiner Firma und aller Privatkonten" erteilt hat. Möglich ist nämlich auch, dass der Erblasser durch die Vollmachtserteilung lediglich die Handlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin für alle Eventualitäten sicherstellen wollte. Ein Indiz, dass er sie von den Beschränkungen des § 2136 BGB befreien wollte, liegt darin nicht.
Die Erteilung einer (rechtsgeschäftlichen) Vollmacht bringt nach dem Wortsinn zum Ausdruck, dass deren Inhaber in Vertretung des Rechtsinhabers zu Handlungen ermächtigt werden soll. Insoweit ist die Erteilung der Vollmacht auch im Lichte des vorherigen Satzes im Testament zu würdigen. Darin hat der Erblasser ausdrücklich bestimmt, dass die Beschwerdeführerin das (ihr zugewendete) Vermögen für (!) seine namentlich bezeichneten Kinder verwalten (!) soll. Darin kommt der Wille des Erblassers zum Ausdruck, dass letztendlich die Kinder in den Genuss seines Vermögens kommen sollen und die Bedachte im Rahmen der ihr zugedachten Erbenstellung bzw. der Zuwendung die Interessen seiner Kinder wahren soll. Die ihr von dem Erblasser zugedachte Aufgabe als Sachwalterin bzw. Vertreterin (Vollmacht) stellt insofern vielmehr ein Indiz gegen eine Befreiung von den Beschränkungen des § 2136 BGB dar. Im Übrigen ist die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht durch den Erblasser auch insofern sinnvoll, da er Eigentümer mehrerer Immobilien war wie auch zu dem Nachlass Anteile an Gesellschaftsvermögen gehören, und daher nach seinem Ableben mittels der Erteilung einer Vollmacht in jedem Fall sichergestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erteilung eines Erbscheins im Rechtsverkehr auftreten kann.
c) Auch der von der Beschwerdeführerin unter Beweis gestellte Wille des Erblassers, sie und die gemeinsame Tochter finanziell abzusichern, legt vorliegend nicht zwingend den Schluss einer befreiten Vorerbschaft nahe. Denn die Beteiligte zu 4 ist durch ihre Stellung als Nacherbin finanziell abgesichert. Dies gilt aber auch für die Beschwerdeführerin selbst durch ihre Stellung als Vorerbin, da ihr zu Lebzeiten die Nutzungen des Nachlasses zugutekommen (sog. Vorsorgefunktion der Vorerbschaft <vgl. dazu NK-Erbrecht/Gier...