1. Der Erblasser, der deutscher Staatsangehöriger war, verstarb am 6.5.2015. Er war in einziger Ehe verheiratet mit der Mutter der Beteiligten zu 2 (geb. 12.3.1997) und 3 (geb. 12.8.1991). Darüber hinaus hatte er eine Tochter (= Beteiligte zu 4, geb. 22.1.2005) mit seiner Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 1.
2. Der Erblasser errichtete am 19.11.2009 ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:
Zitat
"Testament "
Ich (...) verfüge hiermit, daß im Falle meines Todes oder Geschäftsunfähigkeit ... (= Beteiligte zu 1) mein gesamtes Vermögen erbt. Hr. G.V. soll sich um die Auflösung und Abwicklung so kümmern, dass kein Schaden für ... (= Beteiligten zu 1) entsteht. Frau ... (= Beteiligte zu 1) soll das Vermögen für meine Kinder (...), (...) und (...) verwalten. Frau ... (= Beteiligte zu 1) erhält mit diesem Schreiben Vollmacht über alle Konten meiner Firmen und alle Privatkonten.
(Ort), 19.11.2009, Unterschrift“
3. Die Beteiligte zu 1 hatte zunächst die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als unbeschränkte Alleinerbin ausweist. Sie war der Ansicht, eine Nacherbfolge sei vom Erblasser nicht gewollt gewesen und nicht angeordnet. Das Testament sei so auszulegen, dass sie freien Zugriff auf alle Nachlasswerte haben sollte, was mit einer Vor- und Nacherbfolge nicht zu vereinbaren sei. Die Verwaltung des Vermögens für die Kinder habe lediglich den ihnen zustehenden Pflichtteil betreffen sollen, da der Erblasser habe verhindern wollen, dass seine geschiedene Ehefrau Zugriff auf die Pflichtteile erhalte. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Antrag entgegen getreten. Sie sind der Auffassung, die Beteiligte zu 1 sei lediglich befreite Vorerbin, die drei Kinder des Erblassers dessen Nacherben.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21.7.2016 den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die von ihr hiergegen eingelegte Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 nach Hinweis durch den Senat zurückgenommen.
4. Die Beteiligte zu 1 beantragte sodann die Erteilung eines Erbscheins, der sie als befreite Vorerbin und die Beteiligten zu 2, 3 und 4 als Nacherben ausweist. Sie ist der Ansicht, die Befreiung ergebe sich daraus, dass der Erblasser ihr sein gesamtes Vermögen zugewandt, ihre finanzielle Absicherung bezweckt und ihr uneingeschränkten Zugriff auf alle seine Konten eingeräumt habe. Da zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die Nacherben noch minderjährig gewesen seien, sei von einem Willen des Erblassers zur Befreiung der Vorerbin auszugehen, um eine Bestellung eines Pflegers für die Nacherben zu vermeiden. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.