Im Einzelfall kann sich die vorzunehmende Konkretisierung einer Patientenverfügung, die weniger detailliert bestimmte ärztliche Maßnahmen auflistet, durch Bezugnahme auf ausreichend beschriebene Krankheiten und bestimmte Behandlungssituationen ergeben. Im Zuge der Auslegung ist sodann zu ermitteln, ob eine hinreichend konkrete Erklärung vorliegt.

Die Auslegung der formbedürftigen Willenserklärung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen. Soweit zur Auslegung der Urkunde außerhalb dieser liegende Umstände berücksichtigt werden sollen, so muss der diesbezügliche Wille zumindest andeutungsweise in der Urkunde zum Ausdruck kommen.

Die Auslegung einer Patientenverfügung durch das Beschwerdegericht kann in der Instanz der Rechtsbeschwerde nur insoweit geprüft werden, ob die Entscheidung den gesamten Auslegungsstoff berücksichtigt, die gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln berücksichtigt, Erfahrungssätze und logische Denkgesetze berücksichtigt und keine Verfahrensfehler erkennbar sind.

BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 107/18

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