Wenn der Erblasser in Deutschland stirbt und Vermögen in Deutschland sowie ein Ferienhaus in Spanien hinterlässt, ist natürlich denkbar, dass er irgendwann eine Spanierin (oder sonst jemanden) in einem Testament bedacht hat; wenn es dafür keine Anhaltspunkte gibt, bleibt es wie auch andere theoretischen Möglichkeiten außer Betracht,[53] der ENZ-Antrag der deutschen Erben wird nicht im eBAnz veröffentlicht.

Will man eine Bekanntmachung im eBAnz nachlesen, dann fragt sich, welche "Suche" man eingeben soll: unter "IntErbRVG" findet man nur einen ENZ-Antrag, unter "Nachlasszeugnis" oder "Europäisches Nachlasszeugnis" für 2019 nur eine Handvoll Anträge. Angegeben wird im eBAnz der Erblasser und der Antragsteller; teils wird angeben, ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge vorliegt, nie wird eine längere als die gesetzliche Mindestfrist von sechs Wochen (§ 437 FamFG) gewährt, manchmal wird der genaue Antrag nicht wiedergegeben. Einmal ist der Reinnachlass angegeben, einmal wird (fälschlich) eine Beschwerdebelehrung für die Bekanntmachung erteilt. Faktisch wird Art. 66 EuErbVO von den Nachlassgerichten ausgehebelt, denn bei 3.000 bis 6.000 ENZ, die in Deutschland jährlich ausgestellt werden, kann es nicht sein, dass so selten ein Auslandsbezug hinsichtlich der Erbfolge vorliegt, dass die Zahl der Bekanntmachungen im eBAnz nahe bei null liegen kann.

[53] Dutta/Weber/Fornasier, Internationales Erbrecht, 2016, Art. 66 Rn 9.

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