a) Einrede
Der Erbe kann die Befriedigung eines Nachlassgläubigers, der sich nicht gemeldet hat und demgemäß dann ausgeschlossen wurde, insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft ist (§ 1973 BGB); ist noch ein Überschuss vorhanden, ist er nach Bereicherungsgrundsätzen (in beliebiger Reihenfolge) herauszugeben; ist kein Überschuss mehr vorhanden, erhalten die ausgeschlossenen Gläubiger später nichts mehr. Das ist nicht zu verwechseln mit der Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB. Aus seinem Privatvermögen muss der Erbe die ausgeschlossenen Gläubiger also nicht befriedigen. Meldet sich ein Gläubiger rechtzeitig, dann ist er im Rahmen des § 2046 BGB zu befriedigen.
b) Beschränkung der Haftung
Ab Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses hat der Erbe unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen; andernfalls haftet er mit seinem Eigenvermögen (§ 1980 Abs. 1 BGB). Als Kenntnis gilt auch fahrlässige Unkenntnis (§ 1980 Abs. 2 S. 1 BGB). Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe kein Aufgebot beantragt, obwohl er Grund hatte, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen (§ 1980 Abs. 2 S. 2 BGB). Wann ist das der Fall? Etwa wenn bei einem Handwerker mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist. Durch das Aufgebot beschränkt also der Erbe seine Haftung, weil sie ihn nur noch bei positiver Kenntnis trifft; er verringert die Gefahr, dass nicht befriedigte Nachlassgläubiger bei ihm Rückgriff nehmen.
c) Quotenhaftung
Bei Miterben haftet ein Miterbe den Nachlassgläubigern auch nach Teilung des Nachlasses noch voll und nicht nur mit seiner Erbquote, weil grundsätzlich vor Teilung die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen gewesen wären (§ 2046 BGB). Wenn aber ein Gläubiger im Aufgebotsverfahren "ausgeschlossen" wurde, dann haftet jeder Miterbe nur noch in Höhe seiner Erbquote (§ 2060 Nr. 1 BGB).
d) Schonfrist
Hat der Erbe den Aufgebotsantrag innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern (§ 2015 Abs. 1 BGB).
e) Kein Forderungsverlust
Entgegen dem Wortlaut wird ein Nachlassgläubiger, der sich nicht meldet, nicht "ausgeschlossen"; er verliert seine Forderung dadurch nicht, nur die Realisierungsaussichten haben sich sehr verringert.