1. Grundlagen
a) Haftung der Miterben als Gesamtschuldner
§ 2046 BGB geht davon aus, dass aus dem noch ungeteilten Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen sind und erst dann geteilt wird. Teilen die Miterben den Nachlass unter sich auf, ohne die Nachlassverbindlichkeiten vorher zu begleichen, dann haften sie auch nach der Teilung grundsätzlich noch gesamtschuldnerisch und nicht nur jeder Miterbe mit seiner Erbquote; die Haftung erstreckt sich dabei auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Zur Umwandlung der gesamtschuldnerischen Haftung in eine Quotenhaftung bietet § 2060 BGB drei Möglichkeiten. Die Vierte ist, dass ein Miterbe ein privates Gläubigeraufgebot durchführt (§ 2061 BGB).
b) Wesen des privaten Aufgebots
Mit den §§ 454 ff. FamFG hat das Aufgebot in § 2061 BGB nichts zu tun. Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden (§ 2061 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch mehrere Miterben können den Aufruf erlassen. Desgleichen ist der Testamentsvollstrecker jedes Miterben berechtigt sowie ein Nachlasspfleger, der wegen Teil-Nachlasspflegschaft nur für einen Erbteil (nämlich den des unbekannten Erben) bestellt ist. Das Unterlassen des privaten Aufgebots kann im Einzelfall zur Haftung führen (wegen §§ 1979, 1980 BGB).
c) Unterschiede gerichtliches Aufgebot – privates Aufgebot
Sowohl das gerichtliche Aufgebotsverfahren wie das private Aufgebot bei Miterben führt zur Haftungsbeschränkung auf die Erbquote. Beim privaten Aufgebot wird kein Antrag beim Amtsgericht gestellt, ein Verzeichnis der bekannten Gläubiger ist nicht zu erstellen. §§ 433 bis 441, 454 ff. FamFG sind nicht anwendbar, es ergeht kein Beschluss des Nachlassgerichts. Weder die Einrede nach § 1973 BGB noch das Verweigerungsrecht nach § 2015 BGB werden ausgelöst, wohl aber (wie beim gerichtlichen Aufgebot) das Recht zum Aufschub der Teilung, § 2045 BGB.
2. Abwicklung des privaten Aufgebots
a) Formulierung
Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 2061 BGB)
Etwaige Nachlassgläubiger des am … in … verstorbenen XY, zuletzt wohnhaft in (Ort, Straße, Hausnummer), werden hiermit aufgefordert, ihre Forderung binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieses Aufgebots anzumelden, und zwar entweder bei der Miterbin A (Adresse) oder bei ihrem Bevollmächtigten Rechtsanwalt … (Adresse) oder beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Z (Adresse) zum Aktenzeichen VI … In der Anmeldung sollten der Gegenstand und der Grund der Forderung angegeben werden. Ferner sollten urkundliche Beweisstücke in Urschrift oder Kopie beigefügt werden.
Adorf, den … gez. Rechtsanwalt …
b) Doppelte Veröffentlichung
Die private Aufforderung ist im Bundesanzeiger und in dem für die Veröffentlichungen des Nachlassgerichts bestimmten Blatt (das beim Amtsgericht zu erfragen ist) zu veröffentlichen (§ 2061 Abs. 2 BGB); daran kann Landesrecht, wonach nur noch im eBAnz zu veröffentlichen sei, nichts ändern. Die doppelte Veröffentlichung muss der Miterbe (bzw. der Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker) veranlassen, nicht das Nachlassgericht. Die elektronische Veröffentlichung erfolgt, indem der aufrufende Miterbe den Text mit Brief, FAX oder elektronisch an den elektronischen Bundeszeiger richtet und um Veröffentlichung bittet. Wer nur den Miterben als Adressaten von Forderungsanmeldungen nennt und nicht auch das Nachlassgericht, erzeugt einen Aufruf, der unvollständig und daher formunwirksam ist und die gewünschte Folge nicht hat. Der Rechtsnachteil (Umwandlung in eine Quotenhaftung) muss nicht angedroht werden (anders als beim gerichtlichen Aufgebot, § 458 Abs. 1 FamFG).
c) Eingang von Forderungsanmeldungen
Der Erbe sollte das Nachlassgericht von seinem Aufruf informieren, weil der Gläubiger nach seiner Wahl beim Gericht oder beim aufrufenden Miterben seine Forderung anmelden kann. Das Gericht erstellt weder eine Forderungsliste noch prüft es die Einhaltung der Frist. Für die Entgegennahme der Forderungsanmeldung berechnet das Gericht eine Gebühr von 15 EUR (Nr. 12410 (1) Nr. 1 KV GNotKG); Kostenschuldner ist der veranlassende Miterbe (§ 23 Nr. 3 GNotKG).
3. Folgen des privaten Aufgebots
Die Teilung darf erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgen; eine Teilung vor Ablauf der Anmeldefrist führt zur Unwirksamkeit des privaten Aufgebots und schafft keine Quotenhaftung.
Das Aufgebot des § 2061 BGB wirkt nach h.M. auch gegen die Gläubiger des § 1972 BGB (Gläubiger von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen).
Der Aufruf nach § 2061 BGB bringt weder die haftungsbeschränkende Einrede des § 1973 BGB noch die aufschiebende Einrede des § 2015 BGB. Ein Miterbe kann daher trotz des privaten Aufgebots ein gerichtliches Aufgebot nachschieben, um die Einreden nach §§ 1973, 2015 BGB zu erlangen.
Wenn sich kein Gläubiger meldet, wird die Haftung aller Miterben (nicht nur die Haftung des auffordernden Erben) ab Teilung auf ihren jeweiligen Anteil i...