I. Erblasser ist der in Waldow geborene A. Er verstarb zwischen dem 12.3.2016, 8:00 Uhr, und dem 13.3.2016, 20:41 Uhr in Wuppertal, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erblasser war zuletzt in zweiter Ehe mit B verheiratet, welche am 6.4.2008 vorverstarb. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hinterließen Abkömmlinge, jedoch keine gemeinsamen. Der Beteiligte zu 1. ist der Sohn des Erblassers und die Beteiligten zu 2. und zu 3. sind Sohn und Tochter von B.
lm August 2007 errichteten die Eheleute zwei inhaltsgleiche Testamente, welche … eigenhändig schrieb und beide Ehegatten anschließend unterzeichneten. Die Testamente haben folgenden identischen Inhalt:
Zitat
"Testament Der Eheleute … und … … wohnhaft in … Begünstigte: … … Hiermit geben wir unseren letzten Willen bekannt: Nach dem Tod eines Ehepartner ssoll das Vermögen auf den verbliebenden Partner übergehen. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners soll das Vermögen wie folgt verteilt werden: … (Kinder von …) erben den Anteil der am Objekt … in Wuppertal zu gleichen Teilen (50 % pro Kind) … (Sohn von …) Erbt das Objekt zur … in Wuppertal als Alleinerbe (100 %). Wuppertal im August 2007 (unterzeichnet mit) … und …"
Eines der Testamente reichte der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau beim Nachlassgericht ein, das am 4.7.2008 nach der Erblasserin eröffnet wurde. Er beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerbe ausweist. Dieser wurde ihm am 1.10.2008 erteilt. Die Ehefrau des Erblassers vererbte ihm unter anderem das Eigentum an den Grundstücken X in Wuppertal, (Mehrfamilienhaus, ½ Miteigentumsanteil) und Y in Wuppertal, (Eigentumswohnung im Erdgeschoss links). Der Wert des Miteigentumsanteils wurde vom Erblasser mit 136.000 EUR und für die Eigentumswohnung mit 60.000 EUR angegeben. lm Übrigen besaß die Ehefrau wertvolle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Guthaben bei Banken und einen Pkw im Gesamtwert von ca. 15.500 EUR. Dem standen Darlehnsverbindlichkeiten i.H.v. 63.959 EUR gegenüber.
Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente Alleineigentümer von fünf Eigentumswohnungen in Wuppertal (Erdgeschoss rechts, 1. Obergeschoss rechts und links und 2. Obergeschoss rechts und links). Die ursprünglich dem Erblasser ebenfalls gehörende Wohnung im Erdgeschoss rechts hatte er bereits im Jahre 1998 seiner Ehefrau für 150.000 DM verkauft. Dem Beteiligten zu 1. war insoweit ein Vorverkaufsrecht eingeräumt worden. Gegenüber dem Grundbuchamt gab der Verstorbene den Wert für die übrigen fünf Eigentumswohnungen mit einem Gesamtwert von 560.000 DM (332.339 EUR) an.
Der Erblasser veräußerte sodann ½ Miteigentumsanteil an dem Mehrfamilienhaus in … für 160.000 EUR und zahlte den Beteiligten zu 2. und zu 3. Jeweils 25 % des Kaufpreises aus.
Nach dem Tod des Erblassers stellte der Beteiligte zu 1. am 8.7.2016 einen notariellen Erbscheinsantrag mit dem Inhalt, ihn als Alleinerben nach dem Erblasser auszuweisen. Der für die Beteiligten zu 2. und zu 3. vorgesehene Grundbesitz sei veräußert und diesen der Veräußerungserlös zugewendet worden, so dass nur noch der Nachlass für ihn verbleibe. Am 2.5.2016 wurde das erste Testament nach der vorverstorbenen Ehefrau und beide Testamente nach dem Erblasser und seiner Ehefrau eröffnet. Bei den Angaben zum Wert des Nachlasses hat der Beteiligte zu 1. den Gesamtwert des Mehrfamilienhauses mit ca. 180.000 EUR angegeben. Die Guthaben bei der Deutschen Bank und der Sparkasse hat er mit insgesamt 15.212 EUR konkretisiert, des Weiteren Wertpapiere im Wert von 4.212 EUR und einen Pkw Daihatsu im Wert von 1.500 EUR. Dem standen Hypothekenverbindlichkeiten i.H.v. 70.539,01 EUR gegenüber.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. vom 8.7.2016 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Wuppertal vom 12.4.2018, rechtskräftig seit dem 11.6.2018, zurückgewiesen. Nach dem Inhalt des Testaments hätten die Ehegatten ihre jeweiligen Abkömmlinge mit ihrem ursprünglichen Vermögen in Form ihrer jeweiligen Immobilien bedenken wollen. Da eine Erbfolge in einen Einzelgegenstand jedoch nicht möglich sei, die Erblasser aber den jeweiligen Kindern einen Anteil am Vermögen hinterlassen und die Objekte den Beteiligten konkret zuordnen wollten, stellt diese Zuordnung eine Teilungsanordnung im Rahmen einer Miterbeneinsetzung dar. Die Veräußerung einer der Immobilien führe nicht dazu, dass die Miterbenstellung entfalle. Die Immobilien hatten für die Erblasser als ihr wertvollster Vermögenswert stellvertretend für ihr gesamtes Vermögen gestanden. Veräußere nunmehr der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einen der Hauptvermögengegenstande, so ändere dies zwar faktisch die Teilungsanordnung, jedoch nicht die Intention der Ehegatten, ihre Abkömmlinge weiter mit ihrem Anteil bedenken zu wollen. Denn der Erstversterbende hätte dem Letztversterbenden nicht die Alleinerbenstellung zugedacht, wenn er gewusst hatte, dass, wenn eine Immobilie aus welchen Gründen auch immer veräußert werde, die Zuwendung an den eigenen Abkömmling entfal...