Vor der Handelsrechtsreform im Jahre 1998 konnten Gesellschaften, die nur eigenes Vermögen verwalteten, nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Dies war der Grund dafür, dass rein vermögensverwaltende Familienpools in der Vergangenheit meist in der Rechtsform der GbR vorkamen.
a) Zivilrechtliche Aspekte
Die Rechtsform der GbR hat viele Nachteile. So ist insbesondere die persönliche Haftung gerade bei einem größeren Gesellschafterkreis problematisch, da hier nicht mehr alle Gesellschafter in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden können, aber dennoch alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt haften. Zudem ist der Vertretungsnachweis schwer zu führen, da sich die Vertretungsberechtigung aus keinem öffentlichen Register entnehmen lässt. Ferner ist bei jedem Wechsel im Gesellschafterbestand eine Berichtigung des Grundbuchs vorzunehmen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Beteiligung von Minderjährigen an einer GbR aufgrund der unbeschränkten Haftung zwingend ein Ergänzungspfleger erforderlich ist und die ebenfalls zwingend erforderliche Genehmigung des Familiengerichts regelmäßig nicht erteilt wird. Die GbR ist daher unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig keine geeignete Rechtsform für einen Familienpool.
b) Ertragsteuerrechtliche Aspekte
Die GbR ist wie alle Personengesellschaften im Grundsatz steuerlich transparent, d.h. sie unterliegt selbst nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Besteuerung findet vielmehr anteilig auf der Ebene der Gesellschafter statt. Die Gesellschafter werden also im Grundsatz so behandelt, als hätten sie die Einkünfte der Gesellschaft entsprechend ihres Anteils an der Gesellschaft bzw. an deren Gewinn selbst erzielt (sog. Bruchteilsbetrachtung). Die Einkünfte werden hierzu gleichwohl einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 181 AO). Ob die Gewinnanteile der Gesellschafter aus der Gesellschaft entnommen werden oder ob diese thesauriert werden, ist für die Besteuerung der Gesellschafter ohne Belang.
Beschränkt sich die Tätigkeit der GbR auf die Verwaltung eigenen Vermögens, z.B. von Immobilien und Wertpapieren, so erzielen die Gesellschafter entsprechend ihres Anteils Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart, d.h. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Auch Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien werden unmittelbar auf Ebene der Gesellschafter besteuert, denen die von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien nach Bruchteilen anteilig zugerechnet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Es gelten im Grundsatz die für die Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen geltenden Besteuerungsregeln. Danach unterliegt der Gewinn aus einer Immobilienveräußerung im Grundsatz nur dann der Einkommensteuer, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Im Übrigen können Immobilien-Veräußerungsgewinne, auch bei Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die Grenzen zur steuerlichen Gewerblichkeit nicht überschritten werden (s. hierzu noch unten). Zu beachten ist ferner, dass das Gesetz die Anschaffung oder Veräußerung der Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft einer Anschaffung oder Veräußerung des anteilig auf den Gesellschafter entfallenden Gesellschaftsvermögens gleichstellt (§ 23 Abs. 1 S. 4 EStG). Mit Blick auf die genannte 10-Jahres-Frist sind daher auch "Mischfälle" zu berücksichtigten, nämlich die Anschaffung von Immobilien durch die Gesellschaft und eine nachfolgende Anteilsveräußerung durch den Gesellschafter, und umgekehrt.
Da eine rein vermögensverwaltende GbR keinen Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG) unterhält, unterliegt die GbR nicht der Gewerbesteuer. Mangels eines Handelsgewerbes bzw. Gewerbebetriebs ist die vermögensverwaltende GbR zudem weder nach handelsrechtlichen (§§ 238 ff. HGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 105 Abs. 2 HGB) noch nach steuerlichen Vorschriften (§§ 140, 141 AO) buchführungspflichtig. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die steuerlichen Grenzen der Vermögensverwaltung nicht (ggf. unbemerkt) überschritten werden. Erzielt die Gesellschaft zumindest "auch" gewerbliche Einkünfte, so liegt im Grundsatz insgesamt ein Gewerbebetrieb vor (sog. "gewerbliche Abfärbung oder Infektion", § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Eine solche gewerbliche Infektion kann sich auch aus der Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft ergeben, die im steuerlichen Sinne als gewerblich zu qualifizieren ist. Insbesondere Beteiligungen an anderen Personengesellschaften, die ggf. als im steuerlichen Sinne gewerblich zu qualifizieren sein könnten, sollten daher allenfalls mittelbar über eine zwischengeschaltete "Blocker-GmbH" gehalten werden. Die Grenze zur Gewerblichkeit kann ferner insbesondere durch Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels oder eines gewerblichen Wertpapierhandels überschritten werden, ferner durch Begründung einer...