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Durch den Einsatz eines sog. Familienpools kann die Vermögensnachfolge gerade bei komplexen Vermögen optimal strukturiert werden. Die nachfolgenden Generationen können auf diese Weise als Gesellschafter an dem Vermögen der Familie beteiligt werden, wobei die Stimmrechte sowie die Gewinnbezugsrechte zunächst noch überproportional bei den "Senioren" verbleiben können. Diese Gestaltung bietet sich bereits bei Familien mit mittlerem Vermögen an. Bei großen, komplexen Vermögen wird der Berater den Einsatz eines Familienpools zwingend in Betracht ziehen müssen, da so eine "Zersplitterung" des Vermögens vermieden und eine langfristig rentable Vermögensverwaltung sichergestellt werden kann.
I. Wann eignet sich der Familienpool als Nachfolgeinstrument?
Zunächst muss überlegt werden, ob die Gründung eines Familienpools für die Familie überhaupt das richtige Nachfolgeinstrument ist. Wenn bereits jetzt absehbar ist, dass es in der nachfolgenden Generation ein großes Konfliktpotential gibt und die Zusammensetzung des Vermögens auch eine Aufteilung unter den Familienmitgliedern möglich macht, sollte von der Gründung eines Familienpools eher abgesehen werden, sofern nicht andere Argumente für die Gründung eines Familienpools die Nachteile durch ein erhöhtes Konfliktpotential überwiegen.
1. Argumente für die Gründung eines Familienpools
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Bündelung des Familienvermögens/Schutz vor Zersplitterung |
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Ganzheitliche Strategie der Familie zum dauerhaften Erhalt und Aufbau des Vermögens |
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Frühzeitige Einbindung der nächsten Generation/sukzessive Heranführung der nächsten Generation an den verantwortungsvollen Umgang mit dem Vermögen |
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Sicherstellung des fortdauernden Einflusses der Übergeber-Generation |
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Optimale Nutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge durch regelmäßige Schenkungen von Anteilen |
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Generierung künftiger Wertsteigerungen des Vermögens bereits bei der Nachfolgegeneration |
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Verteilung der Einkünfte auf möglichst viele Personen (Nutzung der Grundfreibeträge/ESt-Progressionsvorteil) |
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Ggf. gezielte Schaffung schenkungsteuerlich begünstigten Vermögens |
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Gezielte Verlagerung privater Kapitalanlagen in den gewerbl. Bereich: (Ermöglichung WK-Abzug, freie Verlustverrechnung (Beschränkungen der AbgeltSt gelten nur im Privatvermögen) |
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Schaffung neuen Abschreibungspotenzials in Bezug auf Bestandsimmobilien |
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Holding zur Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs |
2. Argumente gegen die Gründung eines Familienpools
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Nachfolgende Generationen müssen regelmäßig zusammen Entscheidungen treffen |
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Nachfolgende Generationen können nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter die Vermögenssubstanz für den allgemeinen Konsum liquidieren |
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Kosten für die Gründung des Familienpools |
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Leicht erhöhte Kosten für die laufende Verwaltung |
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Nicht geeignet, wenn die nachfolgenden Generationen schon jetzt stark zerstritten sind und kein Interesse an gemeinsamen Aktionen haben. |
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Nicht geeignet, wenn das Vermögen zu gering ist |
II. Die Wahl der richtigen Rechtsform für Familienpool
Wenn die Familie sich für die Gründung eines Familienpools entschieden hat, muss zunächst die richtige Rechtsform gewählt werden. Ein Familienpool ist grundsätzlich in allen Rechtsformen denkbar. Meist kommt er in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Kommanditgesellschaft (KG), der GmbH & Co. KG oder der GmbH vor.
1. Familienpool in der Rechtsform der GbR
Vor der Handelsrechtsreform im Jahre 1998 konnten Gesellschaften, die nur eigenes Vermögen verwalteten, nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Dies war der Grund dafür, dass rein vermögensverwaltende Familienpools in der Vergangenheit meist in der Rechtsform der GbR vorkamen.
a) Zivilrechtliche Aspekte
Die Rechtsform der GbR hat viele Nachteile. So ist insbesondere die persönliche Haftung gerade bei einem größeren Gesellschafterkreis problematisch, da hier nicht mehr alle Gesellschafter in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden können, aber dennoch alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt haften. Zudem ist der Vertretungsnachweis schwer zu führen, da sich die Vertretungsberechtigung aus keinem öffentlichen Register entnehmen lässt. Ferner ist bei jedem Wechsel im Gesellschafterbestand eine Berichtigung des Grundbuchs vorzu...