Der Beschluss des BGH erging aufgrund einer Rechtsbeschwerde im Rahmen eines Erbscheinverfahrens. Die am 22.5.2017 in Deutschland verstorbene deutsche Erblasserin hatte mit Testamenten von 2011 und 2013 zugunsten der Antragsteller und Beteiligten zu 1 und 2 verfügt. Allerdings hatte sie bereits 1996 gemeinsam, wenn auch in getrennten Urkunden, mit ihrem österreichischen Ehemann, den sie 1995 geheiratet hatte und mit dem sie im gleichen Jahr aus Österreich nach Deutschland übergesiedelt war, zugunsten der Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 verfügt. Der Ehemann ist 2003 verstorben.

Das handschriftliche Testament der Erblasserin aus 1996 war im Wesentlichen wortgleich mit einem am gleichen Tag vom Ehemann der Erblasserin errichten Testament. Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 als "Schlusserben" ein. Weiter bestimmten sie: "Die hier getroffene Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung, Schlusserbeneinsetzung u. Vermächtnisanordnung) sind[5] wechselseitig verbindlich. Sie können zu unserer beider Lebzeiten nur gemeinschaftlich aufgehoben werden. Nach dem Tod eines von uns beiden ist der überlebende Ehegatte nicht mehr berechtigt, die Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnung[6] abzuändern."

[5] Der Grammatikfehler entstammt offenbar dem Wortlaut des Testaments.
[6] In der Vorinstanz, OLG München, Beschl. v. 24.8.2020 – Wx 241/18, ZEV 2021, 28, wird das Testament insoweit abweichend mit dem Plural ("Vermächtnisanordnungen") zitiert. Vermächtnisanordnungen wurden in dem Testament allerdings offensichtlich nicht getroffen, wie sich aus dem vom OLG München vollständig, wenn auch lückenhaft wiedergegebenen Testament ergibt.

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