1.
Wegen des Sachverhalts und des Verfahrensgangs bis zum Beschluss des Senats vom 16.11.2020 (2 Wx 262/267/268/20) wird auf die Darstellung in den Gründen jenes Beschlusses Bezug genommen (Bl. 119 f.). Durch jenen Beschluss hatte der Senat eine vom Nachlassgericht angeordnete Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Der ehemalige Nachlasspfleger sowie die Beteiligten zu 2. und 4. haben im Anschluss angeregt, erneut eine Nachlasspflegschaft anzuordnen; dem ist der Beteiligte zu 5. entgegengetreten.
Mit am 3.5.2021 erlassenem Beschluss vom 30.4.2021 hat die Nachlassrechtspflegerin den "Antrag" der Beteiligten zu 2. auf erneute Anordnung einer Nachlasspflegschaft zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die von der Erblasserin erteilte Generalvollmacht könne im Außenverhältnis nur durch alle Erben gemeinsam widerrufen werden, sodass der Bevollmächtigte unter Zustimmung der weiteren Beteiligten dringende Handlungen vornehmen könne (Bl. 265 ff.).
Gegen den ihr zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 6.5.2021 zugestellten (Bl. 272) Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer "sofortigen" Beschwerde, die durch einen am 19.5.2021 per Telefax bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, nach herrschender Ansicht sei jeder Miterbe einzeln und für seine Person zum Widerruf der transmortalen Vollmacht befugt, wodurch ihm die Verfügungsbefugnis für solche Rechtsgeschäfte entziehe, die der Zustimmung der Miterben bedürften. Selbst wenn man der vom Amtsgericht vertretenen Mindermeinung folgen würde, lägen die Voraussetzungen vor.
Der Beteiligte zu 5. ist der Beschwerde entgegengetreten.
2.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere unter Einhaltung der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit Recht davon abgesehen, entsprechend den Anregungen zur Sicherung des Nachlasses auf der Grundlage des § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Die Einwände der Beschwerde führen zu keiner anderen Bewertung:
Auch bei Zugrundelegung der von der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung, dass jeder Miterbe einzeln und für seine Person zum Widerruf einer vom Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht befugt ist, hat der Vollmachtswiderruf kein Fürsorgebedürfnis ausgelöst: Das Nachlassgericht hat auch bei Zugrundelegung der von der Beschwerde vertretenen Meinung Recht mit seiner Ansicht, dass der Bevollmächtigte unter Zustimmung der weiteren Beteiligten dringende Handlungen vornehmen könne. Denn, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, lässt nach der von ihr verfochtenen Ansicht der Widerruf nur einzelner Miterben das Vertretungsrecht hinsichtlich der übrigen Miterben unberührt. Dies aber hat zur Folge, dass der Bevollmächtigte nicht schlechthin handlungsunfähig wird, sondern für den Nachlass noch zusammen mit den widerrufenden Miterben handeln kann (MüKo/Schubert, BGB, 8. Aufl. 2018, § 168 Rn 54). Dass die Beteiligte zu 2. (deren Miterbenstellung unterstellt) und die Beteiligte zu 4. hier zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen nicht zustimmen würden, kann insbesondere vor dem Hintergrund nicht angenommen werden, dass sie ausweislich ihrer Anregungen ein Sicherungsbedürfnis sehen. Die Mitwirkungsbedürftigkeit eröffnet zugleich die Möglichkeit einer Kontrolle.
Ein Fürsorgebedürfnis wird auch nicht durch die Rüge der Beschwerde begründet, eine ordnungsgemäße Verwaltung durch den Beteiligten zu 5. könne nicht als gewährleistet angesehen werden. Auch einem Nachlasspfleger obläge – mag es auch Überschneidungen geben – nicht die ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des § 2038 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. BGB, sondern lediglich die Sicherung des Nachlasses. Unstimmigkeiten unter den Kindern der Erblasserin hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses und Misstrauen begründen hier kein Fürsorgebedürfnis, weil dies nicht anders wäre, wenn bereits sämtliche Erben feststünden. Denn bei der Nachlasspflegschaft handelt es sich um eine subsidiäre Maßnahme staatlicher Fürsorge (OLG Schleswig FamRZ 2015, 80).
Zudem sind die Erben nicht sämtlich unbekannt. Ob ein Erbe unbekannt i.S. des § 1960 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB ist, muss vom Standpunkt des Nachlassgerichts bei der Entscheidung über die Anordnung der Nachlasspflegschaft beurteilt werden. Kann der Tatrichter sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist, ist der Erbe unbekannt. Ungewissheit über die Person des Erben besteht unter anderem, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen oder bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge (BGH ZEV 2013, 36). Hier indes steht aufgrund der insoweit nicht voneinander abweichenden Testamente bereits jetzt fest, dass die Beteiligten zu 3. bis 5. Erben zu je zumindest ¼ Anteil geworden sind. Lediglich ...