Die Parteien streiten sich über die Miterbenstellung der Klägerin nach ihrer Anfechtung des den Beklagten zum Alleinerben einsetzenden Testaments der Erblasserin. Die Parteien sind die einzigen beiden Abkömmlinge aus der Ehe der Erblasserin mit dem im Jahr 1999 vorverstorbenen L1.
Die Erblasserin und ihr Ehemann setzten sich im Jahr 1957 in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu unbeschränkten Vollerben ein. Nach dem Tod ihres Ehemanns errichtete die Erblasserin am 15.12.2002 ein weiteres handschriftliches Testament. In diesem verfügte sie:
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"Mein L2 soll Erbe sein. Meine Tochter F, geborene L3, D soll ihren Pflichtteil erhalten. Das ist nicht als Straf- oder Benachteiligungsaktion zu sehen. Aber dieser Weg ist die einzige Möglichkeit, ablaufmäßig und verfahrenstechnisch zu gewährleisten, das L2 unser Wohnhaus, das eine Belastung ist, erhalten kann. Ein Verschleudern müssen wollten wir nicht."
Nach dem Tod der Erblasserin am 10.4.2020 beantragte der Beklagte nach der Testamentseröffnung vom 5.6.2020 am 2.7.2020 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein, der ihm erteilt wurde. Hiernach verhandelten die Parteien u.a. über den Wert des Hauses, Y, den der Beklagte durch eine Marktwerteinschätzung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt V zum 10.4.2020 schätzen ließ.
Am 13.11.2020 schrieb der Beklagte der Klägerin eine Whatsapp, die u.a. folgenden Inhalt hatte:
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"Wir werden übrigens wahrscheinlich am Y einziehen, was ja Mutters letzter Wille war. Da vorher erhebliche Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind würde ich Dich bitten, die Möbel im Januar abzuholen. Vorher geht nicht da ich an Weihnachten erst ausräumen muss. Die Gutachter waren da und kommen Montag nochmal. Dann wird das Gutachten diesen Monat noch kommen. (…)."
Mit dem vom Gutachterausschuss am 17.12.2020 ermittelten Wert von 710.000,00 EUR verhandelten die Parteien dann die Auszahlung des Pflichtteils der Klägerin. Etwa zeitgleich kontaktierte der Beklagte einen Makler zu der Frage des Verkaufs des Objekts Y und stellte parallel dazu Überlegungen an, das Objekt an den dortigen Nachbarn zu veräußern, um hiernach ggf. dort einzuziehen. Beides beruhte jedenfalls auch auf dem Umstand, dass er vor dem Bezug des Objekts mit Sanierungsarbeiten rechnete, die er nach seinen Schätzungen zu diesem Zeitpunkt nicht stemmen können würde. Am 21.2.2021 erteilte der Beklagte dem Makler den konkreten Auftrag, das Haus zu veräußern.
Durch einen mit "Erbauseinandersetzungsvertrag" überschriebenes Schriftstück setzten die Parteien den Wert des Nachlasses am 7.3.2021 auf 743.779,22 EUR fest, wobei sie den vom Gutachterausschuss ermittelten Wert der Immobilie zugrunde legten, und vereinbarten die Auszahlung eines Pflichtteils i.H.v. 185.945,00 EUR durch den Beklagten an die Klägerin.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 26.3.2021 verkaufte der Beklagte die Immobilie Y zu einem Preis von 819.000,00 EUR an einen Dritten.
Durch außerprozessuales Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 9.8.2021 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Erbauseinandersetzungsvertrags wegen arglistiger Täuschung und Irrtum. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Erbauseinandersetzungsvertrag um eine Pflichtteilsvereinbarung handele, bei deren Abschluss sie aufgrund entsprechender Vorspiegelung des Beklagten davon ausgegangen sei, dass der Beklagte in dem Haus wohnen bleibe. Dass er dies nicht beabsichtige, sei ihm aber bereits am 7.3.2021 klar gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt habe er tatsächlich bereits sogar den konkreten Verkauf vom 21.3.2021 vor Augen gehabt. Die Anregung zu einer einvernehmlichen Einigung wies der Beklagte durch Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.8.2021 zurück.
Durch außerprozessuales Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 2.11.2021 erklärte die Klägerin gegenüber dem AG Wuppertal die Anfechtung des Testaments vom 15.12.2002. Zur Begründung führte sie aus, die Erblasserin habe bei der Errichtung die Fehlvorstellung gehabt, dass bei der Erbeinsetzung des Beklagten sichergestellt sei, dass die Immobilie Y16 im Familienbesitz bleiben werde. Der Beklagte habe hingegen die Immobilie unverzüglich veräußert.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Hilfsweise beantragt sie,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.190,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erblasserin sei schlecht gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Beklagten. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll des Termins vom 17.10.20222, zum weiteren Sach- und Streitstand auf den Akteninhalt nebst Anlagen verwiesen.