Der Kläger macht – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Die Parteien sind Kinder des 2015 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte zusammen mit seiner bereits vorverstorbenen Ehefrau seine fünf Kinder als Erben eingesetzt. Für den Beklagten und einen weiteren Bruder des Klägers hatte er Grundstücksvermächtnisse angeordnet und den Beklagten zum Testamentsvollstrecker bestellt. Der Kläger und seine beiden Schwestern schlugen die Erbschaft jeweils nach § 2306 Abs. 1 BGB – auch für ihre minderjährigen Kinder – aus.
Nach dem Tod des Erblassers trat der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe einer Schmerzensgeldforderung seiner Stieftochter gegen ihn von 12.000 EUR (nebst Zinsen) an diese ab. In der Vereinbarung heißt es u.a.:
Zitat
Klarstellend hierzu sind sich die Parteien darüber einig, daß der A […] weiterhin verpflichtet ist, diesen Anspruch auf eigene Veranlassung und Kosten rechtlich zu verfolgen, es der Geschädigten frei steht den Schuldner über diese Abtretung zu informieren und Zahlung in Höhe des Betrages gemäß Ziff. 1 dieses Vergleichs an sich […] zu verlangen.
Sollte der A […] nicht bis längstens zum 30.10.2018 eine Weiterleitung des Pflichtteilsbetrages erledigt haben oder diesen bzw. einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage bei Gericht anhängig gemacht und die Geschädigte hierüber informiert haben, steht es dieser zu, den abgetretenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen […]
Der Kläger forderte den Beklagten erfolglos zur Auskunftserteilung auf. Er hat beantragt, ihn zu verurteilen, auf der ersten Stufe Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen (§ 2325 BGB) und alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB), die der Erblasser jeweils zu Lebzeiten getätigt hat.
Das LG hat der Klage stattgegeben, in Bezug auf die ergänzungspflichtigen Zuwendungen (§ 2325 BGB) mit der Maßgabe, dass der Beklagte Auskunft zu erteilen habe über alle Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt dieser weiter die Abweisung der Klage.