a) Herausgabeklage des wirklichen Erben
Damit der wirkliche Erbe nicht die Einziehung des erteilten unrichtigen Erbscheins durch das Nachlassgericht abwarten muss, wird ihm durch § 2362 BGB die Möglichkeit eröffnet, selbst den Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht mittels eines Zivilprozesses gegenüber dem im Erbenfeststellungsprozess obsiegenden Kläger zu verfolgen.
Die Erhebung der Herausgabeklage des wirklichen Erben führt im Fall einer von ihm parallel erfolgenden Anregung eines Verfahrens auf Einziehung des erteilten Erbscheins durch das Nachlassgericht wegen der von einem unrichtigen Erbschein ausgehenden Gefahren nicht zur Aussetzung eines Einziehungsverfahrens durch das Nachlassgericht.
Der mit der Herausgabeklage von dem wirklichen Erben verfolgte Anspruch nach § 2362 BGB besteht in sachlicher Übereinstimmung mit § 2361 BGB und ist im Fall der Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins gegeben. Dem Herausgabeanspruch des wirklichen Erben steht vorliegend hinsichtlich der Begründetheit einer Herausgabeklage allerdings entgegen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins an den im Erbenfeststellungsprozess obsiegenden Kläger aufgrund des rechtskräftigen Erbenfeststellungsurteils nach wie vor noch vorliegen.
Eine Herausgabeklage des wirklichen Erben kommt damit zunächst bis zur Unanfechtbarkeit einer etwaigen rechtskraftdurchbrechenden Entscheidung zu seinen Gunsten in einem Wiederaufnahmeverfahren mangels Erfolgsaussichten nicht in Betracht.
b) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO steht für den wirklichen Erben zumindest eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung, mittels der er die vorläufige Rückgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht erreichen kann.
Der Erbscheinserbe verliert mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung die Möglichkeit, sich mittels des Erbscheins im Rechtsverkehr als Erbe zu legitimieren. Die Übertragung von im Nachlass befindlichen Immobilien kann damit verhindert werden.
Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Zivilgerichts gelten die allgemeinen Verfahrensregeln. § 27 ZPO (Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft) ist nicht anwendbar.
Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind von dem wirklichen Erben die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs nach § 2362 Abs. 1 BGB (Verfügungsanspruch) sowie die Rechtsposition des wahren Erben gefährdende Umstände, wie beabsichtigte Grundstücksübertragungen des Erbscheinserben (Verfügungsgrund), darzulegen und nach § 294 ZPO glaubhaft zu machen.