Als Rechtsschutzmöglichkeit hinsichtlich der Feststellung seines Erbrechts verbleibt dem wirklichen Erben nur die Erreichung einer Wiederaufnahme des Erbenfeststellungsprozesses. Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist diesbezüglich neben der Nichtigkeitsklage gem. § 579 ZPO eine der beiden Arten der Wiederaufnahme, die zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Endurteils führen kann (§ 578 Abs. 1 ZPO).
Für die aufgrund eines nachträglich gefundenen Testaments angestrebte Wiederaufnahme kommt die Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO vorliegend nicht in Betracht, da diese die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in dem ersten Erbenfeststellungsprozess voraussetzt. Solche sind vorliegend nicht gegeben.
Die Durchbrechung der Rechtskraft des ergangenen Erbenfeststellungsurteils aufgrund des nach Ablauf der Rechtsmittelfristen aufgefundenen Testaments kann der wahre Erbe jedoch mittels einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO erreichen. Das Restitutionsverfahren dient dem Schutz der Autorität der Gerichte und dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung in Fällen, in denen formell rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden könnten, obwohl ihre Grundlagen erschüttert sind.
Gem. § 580 Nr. 7b) ZPO ist eine Restitutionsklage statthaft, wenn eine Urkunde aufgefunden wird, die für den wirklichen Erben zu einer günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Es handelt sich hierbei um eine Ergebnisfehlerrestitution aufgrund eines sich unter Hinzuziehung der Urkunde als unrichtig erweisenden Urteils.
Unter einer Urkunde ist die Verkörperung eines Gedankens durch übliche oder vereinbarte Schriftzeichen zu verstehen. Urkunden i.S.v. § 580 Nr. 7b) ZPO sind sowohl private als auch öffentliche. Mit dem aufgefundenen eigenhändigen Testament liegt eine private Urkunde i.S.v. § 580 Nr. 7b) ZPO vor.
Gegenüber anderen Rechtsschutzmöglichkeiten ist die Restitutionsklage nachrangig. Aus der Hilfsnatur der Restitutionsklage folgt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zulässig ist, wenn der wahre Erbe ohne sein Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b) ZPO in dem Ausgangsverfahren sowie mittels eines Rechtsmittels gegen das Erbenfeststellungsurteil geltend zu machen (§ 582 ZPO).
Andere Rechtsschutzmöglichkeiten sind für den wirklichen Erben zur Feststellung seines Erbrechts vorliegend nicht gegeben. Die Rechtsmittelfrist gegen das ergangene Erbenfeststellungsurteil ist abgelaufen. Eine erneute Erbenfeststellungsklage ist für den wirklichen Erben ebenso wenig möglich wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b) ZPO ist darüber hinaus, dass mit dem Testament eine andere Urkunde aufgefunden oder für den wahren Erben nutzbar wurde, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.
Aufgefunden wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib dem wirklichen Erben als Beklagtem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in dem Ausgangsverfahren unbekannt war. Vorliegend wurde das Testament, dessen Verbleib dem wirklichen Erben unbekannt war, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des Erbenfeststellungsurteils gefunden. Der wahre Erbe konnte das Testament damit nicht in den Vorprozess einführen. Das Testament wurde somit aufgefunden i.S.v. § 580 Nr. 7b) ZPO.
Eine Restitutionsklage des wirklichen Erben nach § 580 ZPO wäre dennoch unzulässig, wenn der wahre Erbe die Möglichkeit gehabt hätte, das Testament bereits während des Ausgangsverfahrens aufzufinden. Der wahre Erbe war im Rahmen des Ausgangsverfahrens verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungserheblichen Dokumenten zu forschen und Auskünfte einzuholen. Es darf dem wirklichen Erben nicht möglich gewesen sein, die Urkunde in dem früheren Erbenfeststellungsverfahren vorzulegen. Wobei zu beachten ist, dass die Unmöglichkeit der Vorlage nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des wirklichen Erben zurückzuführen sein darf. Der diesbezügliche Verschuldensmaßstab ist sehr streng. Bereits leichte Fahrlässigkeit des wirklichen Erben oder seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich seiner Ermittlungspflicht führt zur Unzulässigkeit der Restitutionsklage. Begründet wird die Unzulässigkeit der Restitutionsklage bereits bei einem geringfügigen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht damit, dass die Abänderung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung verfolgt wird.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass der wahre Erbe die Beweislast dafür trägt, dass das Testament von ihm oder einem Vertreter erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des Erbenfeststellungsurteils aufgefunden werden konnte.
Hätte das Testament sich mit Kenntnis des wirklichen Erben im Besitz eines Dritten befunden, wäre der wahre Erbe nur dann nicht zu dessen Benutzung imstande gewesen, wenn er keinen Herausgabeanspruch gehabt hatte. Auch in dieser Tatbestandsalternative des § 580 Abs. ...