Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO steht für den wirklichen Erben zumindest eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung, mittels der er die vorläufige Rückgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht erreichen kann.[60]
Der Erbscheinserbe verliert mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung die Möglichkeit, sich mittels des Erbscheins im Rechtsverkehr als Erbe zu legitimieren.[61] Die Übertragung von im Nachlass befindlichen Immobilien kann damit verhindert werden.
Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Zivilgerichts gelten die allgemeinen Verfahrensregeln. § 27 ZPO (Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft) ist nicht anwendbar.[62]
Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind von dem wirklichen Erben die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs nach § 2362 Abs. 1 BGB (Verfügungsanspruch) sowie die Rechtsposition des wahren Erben gefährdende Umstände, wie beabsichtigte Grundstücksübertragungen des Erbscheinserben (Verfügungsgrund), darzulegen und nach § 294 ZPO glaubhaft zu machen.
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