1. Erbenfeststellungsklage
Einer erneuten Erbenfeststellungsklage des wirklichen Erben mit umgekehrtem Rubrum steht das ergangene und sowohl formell als auch materiell rechtskräftige Erbenfeststellungsurteil entgegen. Mit dem Erbenfeststellungsurteil wurde das Erbrecht des klagenden Erbprätendenten nach § 325 ZPO verbindlich festgestellt. Diese der Erbeneinsetzung gemäß dem aufgefundenen Testament widersprechende Erbenfeststellung durch das Zivilgericht hat aufgrund der materiellen Rechtskraft des Erbenfeststellungsurteils auch angesichts der falschen Erbenfeststellung Bestand. Nach der ne bis in idem-Lehre darf über denselben Streitgegenstand nicht noch einmal verhandelt und entschieden werden.
Eine erneute Erbenfeststellungklage des wirklichen Erben kann dieser aufgrund der zwischen den Prozessparteien eingetretenen subjektiven Rechtskraftwirkung auch nicht auf Tatsachen oder Beweismittel stützen, die von den Prozessparteien nicht vorgetragen bzw. angeboten worden sind. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil erwachsen zwar nicht in Rechtskraft. Mit der Rechtskraftwirkung verbunden ist allerdings eine Präklusion auch der im ersten Prozess nicht vorgetragenen Tatsachen, die nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind. Das bereits im ersten Erbenfeststellungsprozess objektiv vorhandene Testament gehört zum Lebenssachverhalt des bereits beendeten Rechtsstreits. Eine erneute Erbenfeststellungsklage kann der wahre Erbe somit nicht auf das erst nachträglich aufgefundene Testament stützen.
Die materielle Rechtskraft und die damit verbundene Präklusion des bereits im ersten Erbenfeststellungsprozess vorhandenen Testaments, mittels dessen eine Einsetzung des wirklichen Erben und erstinstanzlich Beklagten erfolgte, führt zu einer negativen Prozessvoraussetzung. Das von dem wirklichen Erben erneut angerufene Zivilgericht hätte von Amts wegen zu prüfen, ob über den Streitgegenstand bereits eine Entscheidung ergangen ist. Da dies der Fall ist, wäre eine auf das nachträglich aufgefundene Testament gestützte Erbenfeststellungsklage des wirklichen Erben von Amts wegen durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Dies gilt auch in dem vorliegenden Fall eines erneuten Erbenfeststellungsprozesses mit umgekehrten Rubrum, in dem der wahre Erben das kontradiktorische Gegenteil der ersten Erbenfeststellungsklage geltend machen würde.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nach § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO ist dem wirklichen Erben auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist stellt nach § 517 ZPO eine solche Notfrist dar. Im Fall des Versäumens einer Notfrist würde die Wiedereinsetzung dazu führen, dass die eingetretene Rechtskraft des Erbenfeststellungsurteils rückwirkend wieder beseitigt würde. Die verspätet vorgenommene Prozesshandlung würde sodann als rechtzeitig vorgenommen gelten.
Erforderlich für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vorliegend, dass für die versäumte Berufungseinlegung des wirklichen Erben ein unverschuldetes Hindernis ursächlich gewesen ist. Unabhängig davon, ob dem wirklichen Erben ein Verschulden, an dem für die Wahrung der Berufungsfrist nicht rechtzeitigen Auffinden des Testaments trifft, bestand für ihn kein Hindernis, das zu der Versäumung einer fristgemäßen Berufungseinlegung geführt haben könnte. Dass ohne das aufgefundene Testament keine Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren gegeben waren, hat den wirklichen Erben nicht dergestalt an der Berufungseinlegung gehindert, dass diese Prozesshandlung als solche nicht fristgemäß möglich war. Ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 ZPO liegt mit dem nicht rechtzeitig aufgefunden Testament somit nicht vor.
3. Restitutionsklage
Als Rechtsschutzmöglichkeit hinsichtlich der Feststellung seines Erbrechts verbleibt dem wirklichen Erben nur die Erreichung einer Wiederaufnahme des Erbenfeststellungsprozesses. Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist diesbezüglich neben der Nichtigkeitsklage gem. § 579 ZPO eine der beiden Arten der Wiederaufnahme, die zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Endurteils führen kann (§ 578 Abs. 1 ZPO).
Für die aufgrund eines nachträglich gefundenen Testaments angestrebte Wiederaufnahme kommt die Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO vorliegend nicht in Betracht, da diese die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in dem ersten Erbenfeststellungsprozess voraussetzt. Solche sind vorliegend nicht gegeben.
Die Durchbrechung der Rechtskraft des ergangenen Erbenfeststell...