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Im Anschluss an die im ersten Teil des Beitrags dargestellten Rechtswirkungen der Erbscheinserteilung und des Erbenfeststellungsurteils wird nachfolgend auf die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen für den wirklichen Erben bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten eingegangen, wenn nachträglich ein Testament aufgefunden wird, mittels dessen eine sowohl von dem erteilten Erbschein als auch des Erbenfeststellungsurteils abweichende Erbeinsetzung erfolgt ist.
I. Ausgangslage
Der wirkliche Erbe ist in einem ohne Verfahrensfehler des Zivilgerichts geführten Erbenfeststellungsprozess als Beklagter gegenüber einem anderen Erbprätendenten im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen. Dem im Zivilprozess obsiegenden Erbprätendenten wird darauf hin vom Nachlassgericht antragsgemäß mittels Feststellungsbeschluss ein ihn aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erbe ausweisender Erbschein erteilt. Erst nach Ablauf der Frist für die Berufung gegen das Erbenfeststellungsurteil sowie der Beschwerdefrist gegen den Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts wird ein wirksames eigenhändiges Testament des Erblassers gefunden, mittels dessen der wirkliche Erbe seiner Annahme entsprechend als Alleinerbe eingesetzt worden ist. Der Verbleib des Testaments war dem wirklichen Erben unbekannt.
Fraglich ist für den im Erbenfeststellungsprozess unterlegenen wirklichen Erben nunmehr zum einen, welche Rechtsschutzmöglichkeiten er angesichts des rechtskräftigen Zivilurteils noch hat, um selbst noch als Erbe festgestellt werden zu können. Zum anderen stellt sich für den wirklichen Erben die Frage, auf welchem Weg der vom Nachlassgericht erteilte Erbschein aus dem Verkehr gezogen werden kann, damit insbesondere die Übertragung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch den Erbscheinserben verhindert wird.
II. Feststellung des Erbrechts des wirklichen Erben
1. Erbenfeststellungsklage
Einer erneuten Erbenfeststellungsklage des wirklichen Erben mit umgekehrtem Rubrum steht das ergangene und sowohl formell als auch materiell rechtskräftige Erbenfeststellungsurteil entgegen. Mit dem Erbenfeststellungsurteil wurde das Erbrecht des klagenden Erbprätendenten nach § 325 ZPO verbindlich festgestellt. Diese der Erbeneinsetzung gemäß dem aufgefundenen Testament widersprechende Erbenfeststellung durch das Zivilgericht hat aufgrund der materiellen Rechtskraft des Erbenfeststellungsurteils auch angesichts der falschen Erbenfeststellung Bestand. Nach der ne bis in idem-Lehre darf über denselben Streitgegenstand nicht noch einmal verhandelt und entschieden werden.
Eine erneute Erbenfeststellungklage des wirklichen Erben kann dieser aufgrund der zwischen den Prozessparteien eingetretenen subjektiven Rechtskraftwirkung auch nicht auf Tatsachen oder Beweismittel stützen, die von den Prozessparteien nicht vorgetragen bzw. angeboten worden sind. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil erwachsen zwar nicht in Rechtskraft. Mit der Rechtskraftwirkung verbunden ist allerdings eine Präklusion auch der im ersten Prozess nicht vorgetragenen Tatsachen, die nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind. Das bereits im ersten Erbenfeststellungsprozess objektiv vorhandene Testament gehört zum Lebenssachverhalt des bereits beendeten Rechtsstreits. Eine erneute Erbenfeststellungsklage kann der wahre Erbe somit nicht auf das erst nachträglich aufgefundene Testament stützen.
Die materielle Rechtskraft und die damit verbundene Präklusion des bereits im ersten Erbenfeststellungsprozess vorhandenen Testaments, mittels dessen eine Einsetzung des wirklichen Erben und erstinstanzlich Beklagten erfolgte, führt zu einer negativen Prozessvoraussetzung. Das von dem wirklichen Erben erneut angerufene Zivilgericht hätte von Amts wegen zu prüfen, ob über den Streitgegenstand bereits eine Entscheidung ergangen ist. Da dies der Fall ist, wäre eine auf das nachträglich aufgefundene Testament gestützte Erbenfeststellungsklage des wirklichen Erben von Amts wegen durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Dies gilt auch in dem vorliegenden Fall eines erneuten Erbenfeststellungsprozesses mit umgekehrten Rubrum, in dem der wahre Erben das kontradiktorische Gegenteil der ersten Erbenfeststellungsklage geltend machen würde.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nach § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO ist dem wirklichen Erben auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist stellt nach § 517 ZPO eine solche Notfrist dar. Im Fall des Versäumens einer Notfrist würde die Wiedereinsetzung dazu führen, dass die eingetretene Rechtskraft des Erbenfeststellungsurteils rückwirkend wieder beseitigt w...