Vorsicht ist dagegen bei Auslandsberührungen geboten, wenn es darum geht, durch die Schenkung den späteren steuerpflichtigen Nachlass im Ausland zu mindern: In manchen Staaten, z.B. den USA, kommt es für die Herausnahme des Schenkgegenstands aus dem Nachlass auch bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer auf den wirtschaftlichen Vollzug der Schenkung an. Dann gilt jedenfalls eine Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt nicht als vollzogene lebzeitige Zuwendung, sondern der Schenkgegenstand wird als sog. "incomplete gift" in den Nachlass des Schenkers für Zwecke der Nachlasssteuer zumindest fiktiv einbezogen.[32] Das mag gerade in den USA so sein selbst bei Widerrufsrechten, die nach deutscher Qualifikation statistisch unwahrscheinlich und vom Schenker nicht beeinflussbar sind, auch wenn sie im deutschen Steuerrecht z.B. mitunternehmerschaftsunschädlich wären. Evt. sind dann unmittelbar Weiterleitungsklauseln ohne Rückfall an den Schenker vorzuziehen.

[32] W. Wassermeyer, Das US-amerikanische Erbschaftsteuerrecht, 1996, Rn 156 ff.; Jülicher, BB 2021, 1815, 1818; (M.) Reich, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 29 Rn 5.

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