a. Höferecht
In einigen Teilen Norddeutschlands gilt die Höfeordnung. § 18 Abs. 2 S. 3 HöfeO besagt: Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen. Zuständig ist das Landwirtschaftsgericht (das ist eine Abteilung des Amtsgerichts), auch für die Erteilung des allgemeinen Erbscheins für das hoffreie Vermögen, wenn ein Hof zum Nachlass gehört. Je nach Antragstellung erteilt das Landwirtschaftsgericht entweder das Hoffolgezeugnis (d.h. einen Teil-Erbschein) sowie den Erbschein für das hoffreie Vermögen oder aber nur das Hoffolgezeugnis oder nur den Erbschein. Der Nachlass wird also aufgespalten, entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB. Die Begründung dafür ist, bei einer zeitaufwändigen Klärung der Hoferbfolge sei es den Erben des hoffreien Vermögens nicht zuzumuten, bis zur Klärung der Hoferbfolge zuzuwarten, sie müssten bald darüber verfügen können, etwa Geld vom Bankkonto des Erblassers abzuheben; Schutz vor Zerschlagung; Sicherung der Ernährung. Das passt aber auch für einen umfangreichen Immobilien- oder Fabrikbesitz; es handelt sich um eine politische Bevorzugung der Landwirtschaft, wie auch in vielen anderen Gesetzen.
b. Anteile an Personengesellschaften
Ist im Gesellschaftsvertrag von OHG und KG vorgesehen, dass in diesem Fall der Gesellschaftsanteil auf alle Miterben übergeht (sog: einfache Nachfolgeklausel), erlangt nicht die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft die Gesellschafterstellung, wie es nach § 1922 BGB der Fall wäre. Denn eine Erbengemeinschaft kann nach Ansicht des BGH nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein, weil "es sich hier meist um persönlichkeitsbezogene Arbeits- und Haftungsgemeinschaften handelt, in denen Rechte und Pflichten in der Regel sachgerecht nur von voll verantwortlichen und selbst handlungsfähigen Personen wahrgenommen werden können." Auch geht das Gesellschaftsrecht von der unbeschränkten Haftung der einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus (§ 128 HGB), während die Erbengemeinschaft nur mit dem Nachlass haftet (vgl. § 2059 BGB). Der BGH hat daher eine Sonderrechtsnachfolge der einzelnen Miterben in den Gesellschaftsanteil anerkannt. Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters von (z.B.) ¼ splittet sich also bei zwei Miterben (Erbquote je ½) in zwei Anteile zu je ⅛ auf.
c. Mietrecht
§ 563 BGB besagt: (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. In Abs. 2 wird das auf alle Haushaltsgenossen erweitert. Nach Abs. 3 kann der automatisch Eingetretene dem Eintritt widersprechen und nach Abs. 4 kann der Vermieter dem Eingetretenen nur aus wichtigem Grund kündigen.
Diese Sonderrechtsnachfolge beschränkt die Rechte des Erben, weil sie den Mietvertrag von der Erbschaft ausnimmt; auch wenn der verstorbene Ehegatte eine fremde Person zum Alleinerben einsetzte, tritt der enterbte Ehegatte in den Mitvertrag ein. Dem Vermieter wird ein Mieter aufgezwungen, den er vielleicht sonst nie akzeptiert hätte. Es handelt sich um eine wohnraumpolitische Vorschrift, Politiker kümmern sich nicht um § 1922 BGB.
d. Sozialrecht
Ansprüche mit besonderer Personenbezogenheit können mit dem Tod erlöschen, sind also nicht vererblich (z.B. das Vorkaufsrecht, § 473 S. 1 BGB). §§ 56-59 SBG I regeln die Fragen der Vererblichkeit im Sozialrecht, wo ebenfalls eine solche Personenbezogenheit vorliegen kann; dem Bedürftigen (nicht seinen Erben) soll geholfen werden. Ansprüche auf Sozialhilfe sind daher grundsätzlich unvererblich, wenn die Erben des verstorbenen Bedürftigen auf Hilfe nicht angewiesen sind. Aus demselben Grund wird auch Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) nicht vererbt. Sozialhilfeansprüche sind nur vererblich, wenn die hilfebedürftige Person zu Lebzeiten ihren Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung vorleistenden Dritten gedeckt hat, z.B. Darlehen von Verwandten, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung abgelehnt hat.
e. Nachlassspaltung
Nachlassspaltung bedeutet, dass der jeweilige Teilnachlass, der einem eigenen Erbstatut unterliegt, grundsätzlich in allen Beziehungen (z.B. Ausschlagung; Zulässigkeit und Dauer der Testamentsvollstreckung) allein nach dem für diesen Nachlass maßgebenden Recht beurteilt wird. Zu einer solchen Nachlassspaltung kann es z.B. durch Staatsverträge kommen, etwa Art. 20 des Deutsch-Türkischen Nachlassabkommens von 1929: Gem. dessen § 14 gilt für den beweglichen Nachlass das Heimatrecht des Erblassers (d.h. dessen Staatsangehörigkeit) und für den unbeweglichen Nachlass das Recht des Belegenheitsorts.