Inwiefern es in der EuErbVO eine Vererbung einzelner Gegenstände, z.B. von Grundstücken, gibt ist unklar; die VO will jedenfalls eine Nachlassspaltung vermeiden. Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) enthält (auf einen entsprechenden Antrag) nach Art. 68 Buchst. l EuErbVO den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen. Was das im Einzelnen bedeutet, ist streitig. Wenn im ENZ z.B. bescheinigt wird, dass E von A und B zu je ½ beerbt wurde, weshalb sollen dann noch Vermögenswerte angegeben werden, die einem bestimmten Erben (z.B. dem A) zustehen? Jedenfalls wird die deutsche Sondererbfolge im Höferecht nicht berührt. Im Übrigen ist vielleicht an dingliche Vorausvermächtnisse oder dingliche Teilungsanordnungen gedacht worden, die es in dinglicher Form in Deutschland nicht gibt (vgl. §§ 2048, 1939 BGB), wohl aber teils im Ausland. Damit das deutsche ENZ im Ausland brauchbar ist, müssten jedenfalls bei einem ausländischen Grundstück genaue Angaben (Grundbuchstelle, Flurnummer usw) im ENZ stehen. Der OGH Wien hält die Angabe "Grundbesitz in Österreich" bei den "zugewiesenen Vermögenswerten" beim deutschen ENZ nicht für grundbuchtauglich, weil die Angabe der jeweiligen Einlagezahlen und Katastralgemeinden fehle. Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat (z.B. Litauen) eine Regelung treffen kann, wonach eine Grundbucheintragung abgelehnt werden kann, wenn nur ein ENZ vorgelegt wird, "das diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht identifiziert". In der Literatur wird dies so gedeutet, dass eine speziell vererbte Immobilie im ENZ jedenfalls dann konkret identifiziert werden muss, wenn der Mitgliedstaat, in dem diese belegen ist, dies für die Eintragung des Erben ins Grundbuch verlangt. Der Erbe muss sich informieren, welche Anforderungen in "seinem" Ausland für die Eintragung des Erben im Grundbuch gestellt werden. Beim deutschen Nachlassgericht muss ein entsprechend substantiierter Antrag gestellt werden, dem dann meines Erachtens zu entsprechen ist; die abweichende Ansicht der OLG München und Nürnberg verdient keine Zustimmung, weil sie den Zweck der EuErbVO verkennt. Entgegen Art. 69 Abs. 1 EuErbVO würde das deutsche ENZ sonst keine ausreichenden Wirkungen im europäischen Ausland entfalten. Der (deutsche) Erbschein lautet dann z.B.
Zitat
"Es wird bezeugt, dass A von B allein beerbt worden ist. Zum Nachlass gehört das Grundstück Nr. … in Riga/Lettland."