Der RefE sah zwar bereits die Möglichkeit vor, dass der Erblasser zukünftig auch nach der Zuwendung noch, durch eine Anordnung der Ausgleichung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, in das Gefüge von lebzeitiger Vermögenszuwendung und Zuwendung von Todes wegen – korrigierend – eingreifen kann, blieb aber an einer entscheidenden Stelle lückenhaft. Er übersah nämlich, dass diese neue zugunsten des Erblassers und seiner Testierfreiheit geplante nachträgliche Eingriffsmöglichkeit im Rahmen einer letztwilligen Verfügung dann nicht angemessen sein muss, wenn bereits relativ umfangreiche lebzeitige Generationenverträge, oft bezeichnet als "lebzeitige Vermögensübergaben", stattfinden sollen.
Welche Lebenssituation insbesondere gemeint ist, soll folgendes Beispiel verdeutlichen:
Der 60-jährige Erblasser (E) ist verheiratet und hat drei Kinder. Er hat vor 25 Jahren ein Unternehmen im Bereich des Straßen- und Tiefbaus gegründet. Sein Wunsch ist, seine Familie zu schützen, ihr die Existenzgrundlage des Betriebes zu erhalten und darüber hinaus seinen Mitarbeitern, die teilweise schon Jahrzehnte im Betrieb sind, die Arbeitsplätze zu sichern. Er möchte daher den Betrieb mit vierzig Angestellten und umfangreichem Fuhrpark auf eigenem Grundstück unbedingt in der Familie weiterführen. Zwei der drei Kinder lehnen sofort ab, als sie gefragt werden. Sie planen ihre Erwerbsbiografien völlig anders. Der jüngste Sohn zögert. In längeren Gesprächsrunden einigen sich Vater und Sohn über das Procedere der Unternehmensnachfolge. Der Sohn vertritt den Standpunkt, dass er späterhin voll am Privatvermögen der Eltern beteiligt werden müsse, schließlich hätten seine Geschwister die gleiche Möglichkeit gehabt wie er, sich jedoch für einen eigenen, sichereren Weg entschieden. Der Vater teilt die Meinung des Sohnes und sucht nach Möglichkeiten, den Wunsch seines Sohnes rechtsverbindlich umzusetzen.
Der Verfasser kam in seiner vorherigen Untersuchung des RefE zu dem Schluss, dass dieser Fall auf der Basis des RefE nur unbefriedigend gelöst werden könnte, da kein rechtswirksamer Verzicht auf geplante erweiterte Testierfreiheit der nachträglichen Anrechnungs- bzw. Ausgleichungsbestimmung möglich sei. Diese Schlussfolgerung war aus der dogmatischen Struktur der erbrechtlichen Vorschriften heraus zwingend. Stellt doch der geplante Eingriff in das Regelungsgefüge der Ausgleichungs- und Anrechnungsbestimmungen des fünften Buches des BGB eine Erweiterung der Testierfreiheit dar, die wiederum zwingend nur durch ein letztwilliges Rechtsgeschäft für den Erblasser mit bindender Wirkung beseitigt werden kann. Hierfür sieht das Erbrecht nur den Erbvertrag vor. Dieser dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung unterliegende Vertrag lässt aber bisher als der erbvertraglichen Bindungswirkung zugänglicher Regelungsgegenstand nur die Anordnung einer Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage zu. Die Vorschrift des § 2278 Absatz 2 bedurfte daher einer Erweiterung, wollte man die geplante Testierfreiheitserweiterung im Bereich der Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen verwirklichen, ohne hierdurch die Vertragsgerechtigkeit lebzeitiger Übergabeverträge durch eine Regelungslücke im Bereich der letztwilligen vertraglichen Regelungsmöglichkeiten zu gefährden oder gar zu verhindern.