Einführung
Weiterhin außerhalb der Betrachtung bleibt die geplante Erweiterung des Ausgleichungsrechtes der gesetzlichen Erben bei Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers. Hier soll in § 2057 b BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen werden, die nachfolgend der Vollständigkeit halber im geplanten Gesetzeswortlaut mit dargestellt wird. Der dogmatische Unterschied zwischen den geplanten Änderungen der Vorschriften der §§ 2050 und 2053 und der geplanten Kreation des § 2057 b BGB ist, dass Erstere lebzeitige Vermögenszuwendungen zwischen Erblasser und Abkömmlingen, also lebzeitige Generationenverträge, im Blickfeld haben, die in der Literatur gerne als "vorweggenommene Erbfolgeregelungen" bezeichnet werden; Letztere (geplante neue) Vorschrift hingegen eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Kompensation des Wertes einer tatsächlichen Arbeitsleistung des pflegenden gesetzlichen Erben für Fälle schaffen will, in denen gerade keine lebzeitig erfolgte hinreichende vertragliche Regelung zwischen Erblasser und Pflegendem gefunden wurde.
Die Rechtfertigung für die erneute Behandlung des Themas – der Verfasser hatte sich gerade mit dem Thema in der Ausgabe 1/2008 der Zeitschrift befasst – ergibt sich aus der zwischenzeitlichen Veröffentlichung des Regierungsentwurfes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes am 30. Januar 2008 und den darin enthaltenen Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf vom 1. Mai 2007. Der Regierungsentwurf entwickelt den geplanten Systemwechsel an der Schnittstelle zwischen lebzeitigen Generationenverträgen und letztwilligen Verfügungen weiter fort. Es ist daher reizvoll, den Fortschritt in der Entwicklung des Gesetzesvorhabens im Einzelnen zu betrachten. Im Blickwinkel dieser Untersuchung steht die Frage nach den Auswirkungen der geplanten Änderungen auf Verträge zur vorweggenommen Erbfolge und auf das Rechtsinstitut des gemeinsamen Testaments.
1. Die textlichen Veränderungen und Ergänzungen des RegE bzgl. der geplanten gesetzlichen Regelungen – ein Überblick
Interessant ist, dass der Regierungsentwurf die geplanten textlichen Änderungen der einschlägigen Vorschriften nochmals überarbeitet und – in einem zentralen Punkt – auch systematisch entscheidend ergänzt hat. Nachfolgend wird zunächst die Fassung des Referentenentwurfes, sodann die Fassung des Regierungsentwurfes dargestellt.
Zitat
§ 2050
Absatz 1 BGB – RefE
Abkömmlinge, die als gesetzlich Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung oder nachträglich durch Verfügung von Todes wegen ein anderes angeordnet hat.
Absatz 1 BGB – RegE
Es erfolgt keine Änderung des § 2050 Absatz 1 mehr.
Absatz 3 BGB – RefE
Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung oder nachträglich durch Verfügung von Todes wegen ein anderes bestimmt hat.
Absatz 3 BGB – RegE
Es erfolgt keine Änderung des § 2050 Absatz 3 mehr.
Absatz 4 BGB – RefE
Nicht vorhanden.
Absatz 4 BGB – RegE
Der Erblasser kann nachträglich Anordnungen über die Ausgleichung oder den Ausschluss der Ausgleichung von Zuwendungen treffen. Die Anordnung erfolgt von Todes wegen.
§ 2053
Die gleiche Technik wird in § 2053 angewandt. Der RegE fügt einen Absatz 4 ein, der lautet: "§ 2050 Absatz 4 gilt entsprechend."
§ 2057 b
Absatz 1 – RefE
Ein gesetzlicher Erbe, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, kann bei der Auseinandersetzung die Ausgleichung dieser Leistung verlangen. § 2052 und § 2057 a Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
Absatz 2 – RefE
Die Höhe der Ausgleichungsbeträge bemisst sich in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beiträgen.
Absatz 1 und 2 – RegE
Keine Veränderungen zum Referentenentwurf.
§ 2278
Im RefE war hier keine Änderung vorgesehen.
Absatz 2 BGB – RegE
Andere Verfügungen als
1. |
Erbeinsetzungen, |
2. |
Vermächtnisse, |
3. |
Auflagen und |
4. |
Anordnungen nach den §§ 2050, 2053, 2315 können vertraglich nicht getroffen werden. |
§ 2315
Absatz 1 BGB – RefE
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Gleiches gilt, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen die Anrechnung nachträglich bestimmt hat.
Absatz 1 BGB – RegE
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Gleiches gilt, wenn der Erblasser die Anrechnung nachträglich bestimmt hat. Der Erblasser kann seine Anordnungen über die Anrechnung nachträglich ändern. Nachträgliche Anordnungen erfolgen von Verfügung von Todes wegen.
§ 2316
Absatz 1 – RefE
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2057 a" durch die Angabe "§§ 2057 a, 20...