Art. 9 Abs. 8 S. 3 CC beschränkt seinen Anwendungsbereich auf die gesetzlichen Rechte des Ehegatten, sodass Rechte des überlebenden Ehegatten, die ihm mit dem Tod des anderen Ehegatten aufgrund letztwilliger Verfügung erwachsen, aus seinem Anwendungsbereich fallen. Auch stellt die Vorschrift klar, dass ihr subjektiver Anwendungsbereich sich auf die Rechte gerade des Ehegatten beschränkt und sich nicht auf das Erbrecht der übrigen potenziellen Erben bezieht. Deren Rechte beurteilen sich also unverändert nach dem gemäß Art. 9 Abs. 8 S. 1 CC bestimmten Heimatrecht des Erblassers. Hinsichtlich der Noterbrechte der Abkömmlinge ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich so vorgesehen.
a) Die Auffassung in der Literatur zu Art. 9 Abs. 8 S. 3 CC
Die Stellung des Art. 9 Abs. 8 S. 3 innerhalb der Regeln zum erbrechtlichen Kollisionsrecht lässt vermuten, dass unter den "Rechten des überlebenden Ehegatten" (wenigstens auch) sein Erbrecht zu verstehen ist. Die Vorschrift würde also das Erbrecht des Ehegatten an das Recht der Ehewirkungen anknüpfen. Das Recht der Ehewirkungen ist nach Art. 9 Abs. 2 CC das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten und in Ermangelung eines solchen und bei Fehlen einer Rechtswahl das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung.
Von seinem Zweck ausgehend, eine Harmonisierung des Erbrechts des Ehegatten mit dem Recht der Ehewirkungen herbeizuführen, und um aus der Anwendung zweier verschiedener Rechtsordnungen resultierende erhebliche Besser- oder Schlechterstellungen des überlebenden Ehegatten zu vermeiden, ließe sich die einheitliche Anknüpfung an das Recht der Ehewirkungen nachvollziehen und auch rechtfertigen: Anpassungsprobleme sollen und können vermieden werden, wenn das Erbrecht des Ehegatten sich nach dem gleichen Recht beurteilt, das auch die Folgen der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes beurteilt.
b) Die Rechtsprechung der DGRN
Die vorstehenden Überlegungen sind durch die Rechtsprechung der spanischen Aufsichtsbehörde für die Register und Notariate (DGRN) grundsätzlich infrage gestellt worden. Nach dem Verständnis der DGRN sind nach dem Tod des Erblassers die Rechte des überlebenden Ehegatten in solche familienrechtlichen und solche erbrechtlichen Ursprungs zu unterteilen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Art. 9 Abs. 8 S. 3 CC beigelegte Harmonisierungszweck leerläuft und das Erbrecht des Ehegatten sich in jedem Falle nach dem Heimatrecht des Ehegatten beurteilen soll. Ausschließlich Rechte familienrechtlichen Ursprungs wären dann gem. Art. 9 Abs. 8 S. 3 CC dem Ehewirkungsrecht (Art. 9 Abs. 2 CC) unterstellt. Soweit die DGRN zur Begründung anführt, ein solches Verständnis diene der Verwirklichung des Grundsatzes der "Einheitlichkeit des Erbrechts", lässt sich dies nur so verstehen, dass dieser Lösung zugute gehalten werden soll, dass das Erbrecht ein und desgleichen Erbvorganges sich aus Sicht verschiedener Erben oder testamentarisch Bedachter sich anderenfalls nach verschiedenen Rechtsordnungen beurteilen könnte.
Zu Recht wird diese Interpretation gerügt. Wenn dies der Regelungsinhalt des Art. 9 Abs. 8 S. 3 CC wäre, stellte sich die Frage nach der Existenzberechtigung bzw. dem Zweck der Vorschrift. Zu der Erkenntnis, dass familienrechtliche Fragen nach dem Tode des Erblassers sich nach dem Recht der Ehewirkungen beantworten, wäre man schon aufgrund von Art. 9 Abs. 2 CC gelangt, hierfür hätte es der "Regelung" in Art. 9 Abs. 8 S. 3 CC nicht bedurft. Auch sprechen der im Gesetzestext zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt für die Noterbrechte und die Stellung der Vorschrift im IPR des Erbrechts für eine einheitliche Anknüpfung auch des Ehegattenerbrechts an das Recht der Ehewirkungen. Zu Recht wird bemängelt, dass die DGRN den Gesetzeszweck (Harmonisierung und Vermeidung von Anpassungsproblemen, vgl. oben) so konsequent außer Acht lässt, als wäre die Vorschrift nie eingeführt worden.