Die zulässige Berufung ist in Höhe von 20.374,83 EUR begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 11.746,63 EUR zu.
Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte unter der Voraussetzung, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Nachlass erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Dass der Erblasser der Beklagten die Lebensversicherungen zugewandt hat und diese Zuwendungen jedenfalls hier wie Schenkungen zu behandeln sind (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1991 – IV ZR 164/90 BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Schenkung 1; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2006, 1789), zieht die Berufung zu Recht nicht in Zweifel. Der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme entsteht mit dem Tod des Versicherungsnehmers unmittelbar in der Person des Dritten kraft seines Bezugsrechts (§§ 330 Satz 1, 331 Abs. 1 BGB) und fällt somit nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
Mit Recht wendet sich das Rechtsmittel jedoch gegen die Auffassung der ersten Instanz, hinzuzurechnen sei im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung die Lebensversicherungssumme. Die Auszahlung der Lebensversicherungsleistung an die bezugsberechtigte Beklagte stellt keine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar. Für eine Schenkung ist erforderlich, dass der Zuwendende und der Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind und dass der Empfänger aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert wird. An Letzterem fehlt es. Bei einem Lebensversicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer mit einem Versicherer für den Fall des Todes zugunsten eines bezugsberechtigten Dritten abschließt, erwirbt dieser gem. den §§ 328, 330, 331 BGB unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern. Die Versicherungssumme selbst hat niemals zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört, sondern fällt dem Dritten direkt aus dem Vermögen des Versicherers zu. Gleichfalls ist der von dem Kläger hilfsweise herangezogene Rückkaufswert nicht Gegenstand der Zuwendung, weil dieser mit dem Todesfall hinfällig geworden ist (Staudinger/Olshausen BGB [2006] § 2325 Rn 38). Lediglich die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien stammen aus seinem Vermögen und nur um diese ist der Dritte unmittelbar bereichert. Gegenstand der Schenkung sind im Falle einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag daher nur die Prämien, nicht aber die Lebensversicherungssumme selbst (RGZ 128, 187, 190; BGHZ 7, 134, 142 f; BGH, Urt. v. 4. Februar 1976 – IV ZR 156/73 FamRZ 1976, 616 m. krit. Anm. Harder; BGH, Urteil v. 1. April 1987 – IV a ZR 26/86, NJW 1987, 3131; BGHZ 133, 377, 380).
Daran ist auch nach der Entscheidung des u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Insolvenz zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 252/01 (BGHZ 156, 350), die die erste Instanz für ihre gegenteilige Auffassung heranzieht, festzuhalten. Allerdings gelangt der IX. Zivilsenat bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach den §§ 134, 143 InsO zu dem Ergebnis, dass dann, wenn der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme und nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien richtet. Dabei hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofes zur Begründung ausgeführt, wenn der Schuldner während der kritischen Zeit dem Anfechtungsgegner etwas im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter zuwende und es sich dabei im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Leistung handele, sei der Verwalter in der Insolvenz des Schuldners als Versprechensempfänger gemäß den §§ 134, 143 InsO berechtigt, den Gegenstand, den der Dritte erhalten habe, zur Masse zurückzufordern. Dabei stehe die dem Dritten durch die Zwischenschaltung des Versprechenden mittelbar gewährte Leistung anfechtungsrechtlich der unmittelbaren gleich. Mittelbare Zuwendungen seien so zu behandeln, als habe die zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet. Folglich komme es anfechtungsrechtlich grundsätzlich nicht darauf an, welche Mittel der Versprechensempfänger (Schuldner) aufgebracht habe.
Diese mehr wirtschaftliche als rechtliche Wertung (vgl. statt aller BGHZ 72, 41 f), dass auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter, wenn es sich im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Leistung handelt, mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich so zu betrachten sind, als ob der Dritte unmittelbar vom Schuldner erworben hätte, ist nicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu übertragen (aA Elfring ZEV 2004, 305 ff; Hasse Lebensversicherung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche 2005 S. 10 ff). Allerdings liegt sowohl der Bestimmung des § 134 InsO als auch jener des § 2325 BGB der Rechtsgedanke zugrunde, dass derjenige, der eine Leistung ohne Ge...