Am 30.1.2008 hat nunmehr das Kabinett das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes verabschiedet.[1]

Es wird voraussichtlich bereits zum 1.4.2008 in Kraft treten, da mit einem Scheitern im Bundestag nicht zu rechnen ist. Allerdings soll die Reform des Verjährungsrechtes erst zum 1.1.2009 in Kraft treten, um einen besseren Übergang zu gewährleisten.

Der erste Entwurf wurde bereits mehrfach in der Literatur kritisch beleuchtet.[2] Nachdem alle Stellungnahmen verschiedener Organisationen dem Bundesjustizministerium (BMJ) vorlagen, kam es doch noch zu einigen wesentlichen Änderungen, die nachfolgend dargestellt werden sollen. Im Unterschied zu der eher eingeschränkten Stellungnahme der BRAK[3] hat der Deutsche Notarverein[4] den alten Entwurf einer sehr eingehenden Prüfung unterzogen und sogar eigene Formulierungsvorschläge gemacht, die leider nicht vollständig vom BMJ übernommen wurden. Erfreulicherweise wurden aber die kritischen Stimmen aus der Literatur teilweise erhört und der bisherige Reformvorschlag an wichtigen Stellen geändert und insbesondere ergänzt.

Der besseren Übersicht halber wird der neue Entwurf im Rahmen einer Synopse dargestellt und anschließend mit kurzen Anmerkungen versehen.[5] Die Änderungen wurden fett hervorgehoben:

 
Derzeitige Gesetzeslage Reformvorschlag Anmerkungen
§ 1936 BGB § 1936 BGB

Es liegt eine notwendige sprachliche Überarbeitung vor.

Das Erbrecht des Staates knüpft jetzt zunächst an den letzten Wohnsitz des Erblassers oder ergänzend an seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Es erbt dann das Bundesland, in dem der letzte Wohnsitz oder Aufenthaltsort liegt.

Der Bund erbt, wenn weder ein letzter Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in Deutschland ermittelt werden kann.

Auch wurde die bekannte Gesetzeslücke geschlossen, sodass jetzt künftig auch bei Erblassern, die nicht Deutsche sind, der Bund erbt, wenn deutsches Erbrecht gilt, sei es direkt über Art. 25 EGBGB, sei es durch eine Rückverweisung.
Gesetzliches Erbrecht des Fiskus Gesetzliches Erbrecht des Fiskus  
(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteil zur Erbfolge berufen. (1) Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im übrigen erbt der Bund.  
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.    
§ 2050 BGB § 2050 BGB

Der bisherige Reformvorschlag des BMJ sah lediglich folgende Formulierung vor:

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung oder nachträglich durch Verfügung von Todes wegen die Ausgleichung angeordnet hat. Jetzt erhält der Erblasser nicht nur die Möglichkeit, die Ausgleichung nachträglich anzuordnen, sondern sogar nachträglich auszuschließen. Eine geborene oder gekorene Ausstattung nach den §§ 2050 Abs. 1 o. 3 BGB kann also wieder rückgängig gemacht werden, ohne dass wie bisher ein Vorausvermächtnis angeordnet werden muss.[6]

Damit aber auch der Zuwendungsempfänger vor nachträglichen Änderungen der Ausgleichungsbestimmung geschützt werden kann, musste auch § 2278 Abs. 2 BGB neu geregelt werden, wonach nachträgliche Anordnungen oder Änderungen zusammen mit dem Erblasser bindend in einem Erbvertrag ausgeschlossen werden können.

Hebt der Erblasser nachträglich die Ausgleichungsanordnung auf oder ordnet er diese nachträglich an, hat dies freilich auch Auswirkungen auf den Pflichtteil des Zuwendungsempfängers (vgl. § 2316 Abs. 4 BGB). In der Praxis ist zudem zu beachten, dass jedoch wegen der fehlenden Anpassung des § 2316 Abs. 3 BGB weiterhin ein Ausschluss der Ausgleichung gerade keine Auswirkungen auf den Pflichtteil eines Dritten hat!

Problematisch ist zudem, ob mit "nachträglich" immer zwingend eine nachträgliche Ausgleichungsanordnung gemeint ist. Sofern der Erblasser im Rahmen einer testamentarischen Generalklausel alle Zuwendungen und Schenkungen unter Abkömmlingen ausgleichen lassen will, die er in der Vergangenheit vorgenommen hat und zukünftig vornehmen will, dürfte nach Sinn der Neuregelung dennoch eine eigentlich "vorträgliche" Anordnung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung ebenfalls zulässig sein (argumentum a maiore ad minus).
Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben  
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinanderset...

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