Diese Basis schwindet im Wettbewerb um günstige Finanzierung von Unternehmen. In der Praxis wird weithin auf Bewertungsgutachten gesetzt, die durch angloamerikanische Ideen und Bewertungsmuster geprägt sind. International treten vor allem die sogenannten "International Financial Reporting Standards" (IFRS) hervor. Sie werden fragwürdig formuliert durch den International Accounting Standards Board (IASB), eine privat getragene Interessenorganisation von Wirtschaftsprüfern und Rechnungslegern in London.
Die Europäische Union hat deren Wirkung mangels eigener Ordnungskraft massiv befördert, indem IFRS seit 1.1.2005 verbindlich für Konzernabschlüsse kapitalmarkorientierter Unternehmen in der Gemeinschaft übernommen worden sind (§ 315a HGB). Damit greifen originär aus den USA stammende Bewertungsmuster (sog. U.S. "Generally Accepted Accounting Principles", International Valuation Standards etc.). Sie sind – entgegen der ursprünglichen Kapitalmarktgesetzgebung nach dem großen Börsencrash 1929 ("New Deal") – seit über siebzig Jahren ebenfalls durch die betroffenen privaten Berufskreise (Standesvertretungen von Abschlussprüfern und Rechnungslegern) geprägt.
Die Dominanz der USA, ihrer Kapitalmärkte und begleitender Finanzökonomie hat diese Bewertungsmuster weltweit etabliert. Ihr Manipulationspotenzial ist frühzeitig behandelt worden. Die Weltfinanzkrise belegt die Kritik: Mangels Rechtskonzept und Systematik sowie entsprechend unzulänglicher Prüfung und Aufsicht bieten diese Muster ein Spielfeld, auf dem mit Zahlenakrobatik selbstsüchtige Gewinnmaximierung ("shareholder value") betrieben wird. Einhergehende Vertrags- und Ratingpraxis der Finanzindustrie hat eine Masse entsprechend manipulativer, inhaltsleerer Instrumente produziert; z. B. bei den Derivaten.
Bezugspunkt der Bewertung sind Finanzziele, gemeinhin also gedachte Finanzüberschüsse: Welche Nettozuflüsse sind für den Eigner erzielbar? – Demgemäß wird der Unternehmenswert bestimmt "durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an den Unternehmenseigner"; der Barwert wird mit einem Kapitalisierungszinssatz ermittelt, der auf adäquate Alternativanlagen bezogen ist. Damit wird als "Wert des Unternehmens" ein Zukunftserfolgswert berechnet (s. IDW S 1).
Die Parameter sind damit verschoben. Der Zukunftsbezug hat weithin Zukunftsgläubigkeit verbreitet, gepaart mit Scheinrationalität durch mathematische Konstrukte und Rechenbilder. Gegenüber seriöser Vergangenheitsanalyse, Substanz und Fakten gelten fragwürdige Prognosespiele, gewinnen Luftnummern weiten Raum; selbst in der Spruchpraxis der Rechtsprechung. Gesetzgeber, wie im Zuge deutscher "Bilanzrechtsmodernisierung", und Richter fördern zweifelhafte Praktiken sogenannter "fair-value"-Bewertung. Gebaut wird auf Treibsand. Im Grunde erodieren damit Eigentum und Erbrecht.