Das Spektrum der Ausnahmen umfasst z. B. langfristige Verträge, namentlich mit wiederkehrenden Zahlungen (§ 3 PrKG), Erbbaurechtsverträge (§ 4 PrKG)[100] sowie Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr. Hierzu gehören Finanzinstrumente iSv § 1 Abs. 11 KWG (Gesellschaftsanteile, Schuldtitel und diese vertretende Zertifikate, Geldmarktinstrumente) sowie darauf bezogene Pensions- und Darlehensgeschäfte (§ 5 PrKG).

Allgemein bleiben Preisklauseln zulässig bei einer "aus der Natur der Sache heraus" bereits sachwertabhängigen Geldschuld. Benannt sind dazu z. B. Forderungen auf Schadensersatz (§ 249 BGB; s. V.1.), Ansprüche auf Aufwendungs- und Wertersatz (s. §§ 346 f BGB) sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 818 BGB).[101]

Prozessual entfallen ist der Genehmigungsvorbehalt für Preisklauseln durch das Bundesamt für Wirtschaft. Dafür gilt ein "System der Legalausnahme":[102] Betroffene müssen selbst prüfen und wägen, ob (beabsichtigte) Preisklauseln rechtmäßig sind. Letztlich entscheiden Zivilrichter über die Unwirksamkeit. Sie wirkt für die Zukunft, sofern die Vertragsparteien keine Rückwirkung vereinbart haben. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung aufgrund einer Preisklausel geleisteten Zahlungen bzw. entstandenen Forderungen oder anderen Rechtswirkungen bleiben gerichtsfest (§ 8 PrKG).

Die Selbsteinschätzung klingt heikel. Ob tatsächlich "mit klar verständlichen Vorschriften"[103] die notwendige Rechtsicherheit herrscht, bleibt insgesamt abzuwarten. Jedenfalls sind Vertragsfreiheit und Eigentumsrechte zweifelhaft begrenzt.

[100] OLG Celle, NJW-RR 2008, 896 (Erbbauzins).
[101] Begründung (Fn 98), S. 28 (zu den §§ 2 bis 7).
[102] Begründung (Fn 98), S. 29 (zu § 9); zum bisherigen Recht Luttermann (Fn 2), 203.
[103] So Begründung (Fn 98), S. 26 f (zu Art. 2, PrKG). Vgl. z. B. OLG Celle (Fn 100); OLG Frankfurt/M., ZNER 2008, 61 (AGB Stromlieferung); OLG Köln, OLGR Köln 2008, 777 (zu § 1 PrKG) und LG München, WuM 2008, 100 (zu § 2 PaPkG; jew. Erdgas/Heizöl).

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