1. Legalitätsprinzip
Der Staat greift auf Privatvermögen weithin durch Besteuerung zu. Aus Gründen der Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Belastung gilt dabei der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG): Grundrechtlich darf der Bürger nur besteuert werden aufgrund von Rechtsnormen, die "materiell und formell der Verfassung gemäß sind", also zur verfassungsmäßigen Ordnung zählen. Das ist zugleich Ausdruck der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört (Art. 2 Abs. 1 GG).
Das erfordert eine formell-gesetzliche Ermächtigung. Sie hat das Bestimmtheitsgebot klar und genau zu erfüllen, gerade bei eigentumskräftigen Positionen. Der Gesetzesvorbehalt umfasst die Frage, wieweit Regelungen im Einzelnen gehen (Parlamentsvorbehalt). Das bekräftigt hier besonders der Art. 14 Abs. 3 GG (sog. Legalitätsprinzip).
2. Vermögensstamm, Halbteilung und Leistungsfähigkeit
Dazu hat das Bundesverfassungsgericht grundlegend das Prinzip eigentumsschonender Besteuerung fixiert. Dabei geht es im Grunde darum, die steuerliche Belastung des Bürgers konstitutionell zu begrenzen (Übermaßverbot). Namentlich gilt u. a. bei kapitalorientierter Besteuerung (sog. Substanzsteuern: Grundsteuer, Vermögensteuer) der Bestandsschutz für den Vermögensstamm. Dabei darf – kurz gefasst – die Steuerbelastung des Sollertrags ganzheitlich mit den Steuern auf den Ertrag typischerweise nicht erheblich über eine hälftige Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand gehen. Das Ganze ist ein weites, ideologisch umstrittenes Feld.
In den Blick gehört natürlich auch hier die Bewertungsbasis. Der tragende Grundsatz der Steuergerechtigkeit ist die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Steuerlasten sind verhältnismäßig nach der wirtschaftlichen Leistungskraft zu verteilen. Das geschieht durch Wahl und Gestaltung der Basis der Steuerbemessung, bei Unternehmern anschaulich mittels der bilanzrechtlichen Normen für die Gewinnermittlung (§ 8 Abs. 1 KStG, § 5 EStG). Bewertungsrechtlich geht es um Bilanzwahrheit.
Gemessen am Leistungsfähigkeitsprinzip leidet unsere geltende Besteuerung ("Steuerrecht") an wesentlichen Mängeln. Fiskal- und sozialpolitische Prinzipienlosigkeit und Systembrüche zerfurchen mit Unbestimmtheiten die Besteuerungslandschaft. Umso notwendiger bleibt es, die Grundlagen für eine angemessene Rechtsordnung zu klären.