Einführung
Wir verlaufen uns leicht in Details und Gewohnheiten auf fragwürdigen Rechtsgrundlagen, auch bei Privateigentum und Erbrecht. Das umfasst Bewertungsfragen, die bei Vermögensbewertung und Erbgang zentral stehen über die Bewertung von Unternehmen und Anteilen hinaus. Es geht um die Freiheitsverfassung. Bewertungsfragen sind Rechtsfragen: Für Eigentum und Erbrecht wird die brüchige Basis und Praxis gezeigt.
I. Einführung
Unser Grundgesetz sagt: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet." (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Ein Satz, der vertrauensstiftend klingt wie in Marmor gemeißelt. Unverdächtig erscheint, dass "Inhalt und Schranken" bestimmt werden "durch die Gesetze" (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das gilt auch für die Gemeinwohlbindung (Art. 14 Abs. 2 GG).
Enteignung ist nur mittels Gesetz zulässig, das "Art und Ausmaß der Entschädigung regelt". Sie muss in der Sache interessengerecht abgewogen werden, wobei im Streitfall der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Das gilt entsprechend bei Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln (Art. 15 GG). Entscheidend ist, wie das Verfassungsrecht umgesetzt wird. Das Erbrecht baut auf die eigentumsgrundrechtliche Position des Erblassers. Darum fragt sich vor allem: Welchen Wert hat die Eigentumsgarantie? – Das zeigt die Praxis.
Rechtsverhältnisse sind in der Regel vermögensrelevant. Sie bilden die Existenzbasis für den Menschen und unsere freiheitliche Verfassung. Eigentumsfähig ist grundsätzlich jedes gesetzlich gewährte vermögenswerte Recht. Zivilrechtlich gehen Schuldverhältnisse stets mit Bewertungsrecht einher.
Für angemessene Rechtsordnung und Praxis zeigen wir gesetzliche und gesetzlose Besteuerung (IV., V.), Kernpunkte der Unternehmensbewertung (VI.) und wertrechtliche Perspektiven (VII.); damit geht es um Paradigmenwechsel (VIII.) sowie Möglichkeiten und Grenzen für vertraglichen Wertschutz (IX.). Eingangs seien Grundlagen und Bezüge markiert.
II. Vermögensbewertung
1. Rechtsordnung ist Vermögensordnung
Die Bewertung von Vermögen ist ein weites Feld. Was überhaupt ist "Vermögen"? Vermögensgegenstand bzw. international asset (Vermögenswert) sind vielschichtig. Die Bedeutung wird klarer, wenn wir hier die Funktion vom allgemeinen Zivilrecht her denken. In unserer Marktwirtschaft handeln Rechtssubjekte (Mensch, juristische Person): Sie konkurrieren um Chancen, schließen Geschäfte, regeln vertraglich ihre Verhältnisse.
Sachlich geht es bürgerlich-rechtlich etwa um Leistungsfähigkeit (§ 321 BGB), Vermögenslage (z. B. §§ 1605, 2128 BGB), Übernahme von Vermögen (§ 330 BGB), Schadensersatz (§§ 249, 253 BGB), Güterstände (§§ 1363, 1416 BGB), Vermögenssorge (§§ 1630, 1638 ff BGB). In der Regel handeln wir vermögensbezogen. Verfügungsbefugnis und wirtschaftliche Nutzungsrechte sind im Spiel. Grundsätzlich ist Vermögen einem Rechtssubjekt juristisch zugeordnet (s. § 903 BGB, § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zugleich vom Vermögen anderer Rechtssubjekte abgegrenzt. Unsere Rechtsordnung ist eine Vermögensordnung.
Damit wird im Zivilrecht haftungs- und unternehmensrechtlich strukturiert, aber auch im Steuerrecht. Das sehen wir anschaulich bei Einzelkaufmann und Personengesellschaften (Betriebs-/Privatvermögen) sowie Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsvermögen, z. B. § 13 Abs. 2 GmbHG), bis hin zum Konzern mit strafrechtlicher Sanktion (Vermögensbetreuungspflicht, § 266 StGB). Definiert werden Sondervermögen.
2. Bewertungsrecht
Das geschieht bewertungsrechtlich, wie unternehmerisch das Bilanzrecht zeigt: Es sagt, was als Vermögensgegenstand (asset), was als Schuld (liability) usw. angesetzt werden darf (muss) und mit welchem Wert (§§ 252 ff HGB). Die Zuordnung ist jedenfalls juristisch zu bestimmen. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu enthalten (Vollständigkeitsgebot, § 246 Abs. 1 HGB). Insgesamt steht das bilanzierte Reinvermögen des Rechtsträgers (Unternehmensvermögen).
So werden geschäftsjährlich der Bilanzgewinn (Vermögenszuwachs) und damit auch Ansprüche fixiert: Unter die Gesellschafter darf vor d...