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ZErb 03/2009, Zur Frage der Höhe von Pflichtteilsergänzu ... / 4. Weitere Beispielsfälle

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Wie gezeigt, würde das "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes" weder im Falle der Annahme noch der Ausschlagung der Erbschaft im Ausgangsfall und in der Abwandlung zu vom geltenden Recht abweichenden Ergebnissen führen. Wann sich Unterschiede ergeben und wie diese aussähen, soll anhand der folgenden Beispielsfälle dargestellt werden:

(1) Der geschiedene Erblasser hinterlässt seine kinderlosen Söhne S1 und S2; S1 wird zum Miterben zu 1/4 eingesetzt, S2 zu 3/4. S1 ist mit einem Vermächtnis zugunsten von S2 in Höhe von 10.000,00 EUR beschwert. Der Nachlass beträgt 60.000,00 EUR. Sechs Monate vor seinem Tod hat der Erblasser seiner Lebensgefährtin 40.000,00 EUR schenkweise zugewandt.

(2) Wie Beispielsfall 1 mit der Maßgabe, dass die Schenkung an die Lebensgefährtin fünf Jahre und einen Monat vor dem Tode des Erblassers vorgenommen worden ist.

(3) Wie Beispielsfall 1 mit der Maßgabe, dass der Nachlass 40.000,00 EUR und die Schenkung an die Lebensgefährtin 60.000,00 EUR betragen hat.

(4) Wie Beispielsfall 2 mit der Maßgabe, dass der Nachlass 40.000,00 EUR und die Schenkung an die Lebensgefährtin 60.000,00 EUR betragen hat.

4.1 Geltendes Recht

In allen vier Beispielsfällen hätte S1 nicht ausschlagen dürfen, da die Voraussetzungen von § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gegeben waren. Dem S1 ist nicht mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, sondern exakt die Hälfte.[33] Entscheidend ist primär allein die Erbquote, die Bruchteilsgröße, nicht der tatsächliche Wert des Hinterlassenen.[34]

Die Vermächtnisse wären kraft Gesetzes automatisch entfallen; hätte S1 gleichwohl ausgeschlagen, hätte er hierdurch auch seinen Pflichtteilsanspruch verloren.[35] Der vom Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs unabhängige Pflichtteilsergänzungsanspruch indes wäre nicht entfallen.

Hätte S1 in den...

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