Leitsatz
Ist in einem notariellen gemeinschaftlichen ehelichen Testament nur die Vor- und Nacherbschaft geregelt, kann das Grundbuchamt zu Recht einen weiteren Nachweis der Erbenstellung nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten verlangen.
OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 4 W 199/09
Sachverhalt
Die Eigentümerin zu 2 hat die Löschung einer Last in Abt. III Nr. 5 im Grundbuch bewilligt und beantragt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Eigentümer zu 1, die Löschung dieser Last gemäß der Urkunde vom 26. Oktober 2009 des Notars G. Z.-M. in L. (UR-Nr. …/09). Die Eltern der Eigentümerin zu 2 hatten unter dem 22. Februar 1988 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden lassen (UR-Nr. …/1988 des Notars H.-J. H. in U.). Die Eltern hatten sich gemäß § 1 des Testaments gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt; die Vorerbschaft sollte mit dem Tode des Letztüberlebenden enden. Gemäß § 2 des Testaments war die Eigentümerin zu 2 zur alleinigen Nacherbin bestimmt, ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen. Der Vater der Eigentümerin zu 2 ist soweit ersichtlich im März 1994, die Mutter der Eigentümerin zu 2 im Dezember 1998 gestorben.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. November 2009 die Auffassung vertreten, dass zur Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 5 der Nachweis der Erbfolge nach der Gläubigerin H. S. zu erbringen sei. Das notarielle Testament enthalte nur Regelungen für den ersten Erbfall nach E. S. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die die Auffassung vertritt, im Testament sei sehr wohl eine Erbenbestellung für den zweiten Erbfall getroffen worden.
Aus den Gründen
Die gemäß §§ 71, 72 GBO nF vor dem Oberlandesgericht zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht kann zu Recht einen weiteren Nachweis über die Erbfolge nach der Gläubigerin verlangen, da es zutreffend davon ausgeht, dass durch das notarielle Testament die Erbfolge nach der zuletzt verstorbenen Mutter der Eigentümerin zu 2 jedenfalls nicht eindeutig geregelt ist.
Das Grundbuchamt hat eine Verfügung von Todes wegen selbst auszulegen, wobei auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände zu berücksichtigen sind, wenn sich diese aus öffentlichen, dem Grundbuchamt vorliegenden Urkunden ergeben. Eine Auslegung scheidet jedoch aus, wenn eine abschließende Würdigung nicht in Betracht kommt oder die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 35 Rn 42 mwN). So liegt der Fall hier. Gemäß § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Gemäß § 2139 BGB hört der Vorerbe mit dem Eintritt des Falls der Nacherbfolge auf, Erbe zu sein; die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Der Eintritt der Nacherbfolge bestimmt sich gemäß § 2106 Abs. 1 BGB ohne Bestimmung eines Zeitpunkts oder Ereignisses nach dem Tod des Vorerben. Dies bedeutet, dass der Nacherbe Erbe des Erblassers (des Erstverstorbenen), nicht dagegen Erbe des Vorerben ist. Der Nacherbe erhält somit beim Nacherbfall (auch wenn dieser durch den Tod des Vorerben eintritt) nur das Vermögen des Erblassers. Die Frage, wer das sonstige Vermögen des Vorerben bekommt, wer also dessen Erbe wird, ist gesondert zu beurteilen (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge), ohne dass die Nacherbeneinsetzung darauf Einfluss hätte (Leipold, Erbrecht, 13. Aufl., Rn 487). Diese Grundsätze treffen auf den vorliegenden Sachverhalt zu. In dem notariellen Testament ist nur eine Regelung dafür getroffen worden, dass die Eigentümerin zu 2 Erbin des Erblassers geworden ist. Wer Erbe für den Fall des Todes der Vorerbin sein sollte, wird durch das Testament nicht geregelt.
Die Eigentümerin zu 2 wird also ihre Erbenstellung in geeigneter Form, z. B. durch einen Erbschein, nachzuweisen haben, um die begehrte Bewilligung der Löschung der Last dem Grundbuchamt zweifelsfrei nachweisen zu können.
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