Die weitere Beschwerde ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Auslegung des Testaments vom 1. November 1984 hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Bei der Auslegung von Urkunden und Erklärungen ist das Gericht der weiteren Beschwerde an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, wenn sie nicht unter Verletzung des Rechts zustande gekommen sind (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Auslegung einer Erklärung ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2005, § 27 Rn 49).
Diesen Grundsätzen genügt die Auslegung des Testaments durch das Landgericht nicht. Dem Landgericht sind bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments Rechtsfehler unterlaufen.
a) Das Landgericht hat zwar ebenso wie das Nachlassgericht die Bestimmungen des formwirksam errichteten Testaments zutreffend dahin ausgelegt, dass der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau einander wechselseitig zu befreiten Vorerben und alle drei Kinder – die Beteiligten zu 1 bis 3 – zu Nacherben eingesetzt haben, die gemäß § 2102 Abs. 1 BGB Ersatzerben für die vorverstorbene Ehefrau nach dem Erblasser sind. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht diese Auslegung jedoch auf die in Satz 2 des Testaments formulierte Strafklausel gestützt. Diese Klausel gibt für die Auslegung nichts her. Der Tod des Letztversterbenden ist mangels Verwandtschaft niemals ein das Pflichtteilsrecht auslösendes Ereignis für den Beteiligten, der nach dem Erstversterbenden pflichtteilsberechtigt ist.
Die Nach- und Ersatzerbeneinsetzung aller drei Kinder ergibt sich daraus, dass die Eheleute in dem Testament "unsere Kinder" formuliert und keine weiteren Differenzierungen vorgenommen haben. Es befindet sich im Testament kein Anhaltspunkt, dass Nacherben und Ersatzerben jeweils nur die Kinder sein sollten, die mit dem Erblasser verwandt sind. In einem Schreiben des Erblassers an das Nachlassgericht vom 8. Januar 1999 (Bl 9 der Nachlassakte) teilt dieser zudem mit, dass im Falle seines Todes auch sein Sohn T. B. als Erbe in Betracht komme. Auch dies zeigt, dass die Erbeinsetzung aller drei Kinder gewollt war.
Die Würdigung der handschriftlichen Notiz des Erblassers vom 29. April 2001 (Bl. 32 dA) über das "Berliner Testament" durch das Landgericht ist zutreffend. Diese nach dem Tod der Ehefrau angefertigte Notiz lässt keinen Rückschluss auf den Willen der Testierenden bei Errichtung des Testaments zu. Es findet sich in der Notiz schon keine konkrete Bezugnahme auf das Testament. Im Übrigen stammt diese nur vom Erblasser, lässt also nicht auf den Willen der Ehefrau schließen.
b) Die Eheleute haben die Erbeinsetzung davon abhängig gemacht, dass die für den ersten Erbfall getroffene Regelung hingenommen werde. Damit stand die Erbfolge der Kinder des zuerst versterbenden Ehegatten nach dem überlebenden Ehegatten unter der auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB), dass sie der in Satz 2 des Testaments enthaltenen Strafklausel nicht zuwiderhandelten.
Da die Kinder nach dem Tod des jeweiligen Stiefelternteils kein Pflichtteilsrecht haben, ist die Strafklausel auslegungsbedürftig. Sie ist dahingehend auszulegen, dass die Eheleute denjenigen, der nach dem Erstversterbendem den Pflichtteil verlangt, nur noch mit einem Vermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils nach dem überlebenden Ehegatten bedenken wollten. Die Eheleute haben unter dem Pflichtteil ein (Geld-)Vermächtnis in Höhe des rechtlich nicht gegebenen Pflichtteils (§ 2303 Abs. 1, § 1924 Abs. 1 BGB) verstanden.
Die betroffenen Söhne sollten auch bei Eingreifen der Pflichtteilsklausel nach dem erstversterbenden Ehegatten etwas aus dem Nachlass beim Tode des Überlebenden erhalten. Umstände, die darauf hindeuten, dass die Eheleute die Klausel dahin verstanden hätten oder dahin hätten verstanden wissen wollen, dass die Kinder nach Pflichtteilsverlangen beim zweiten Erbfall überhaupt nichts mehr hätten erhalten sollen, liegen nicht vor. Der Wortlaut lässt deutlich erkennen, dass die Eheleute den Kindern bei unerwünschtem Pflichtteilsverlangen hier nicht die Stellung von Erben nach dem Tod des Letztversterbenden verschaffen wollten, sondern dass die Kinder in diesem Fall nicht etwa nichts mehr, sondern "nur" den "Pflichtteil" und damit weniger als die 1/3-Erbanteile erhalten sollten.
Die Eheleute haben unter dem Pflichtteil ein (Geld-)Vermächtnis in Höhe des rechtlich nicht gegebenen Pflichtteils verstanden. Dabei sollten die Kinder wie Abkömmlinge des Stiefelternteils behandelt werden. Das ist aus dem Gesamtinhalt des Testaments zu schließen, insbesondere au...