a) Praktische Relevanz einer KGaA
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) führt spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 24.2.1997, bei der die Zulässigkeit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin anerkannt wurde, kein Schattendasein mehr. Seither können nicht nur Kapitalgesellschaften die Komplementärfunktion einer KGaA übernehmen, sondern auch GmbH & Co. KGs sowie sonstige juristische Personen. Neben Privatbanken und Fußballbundesligavereinen sind auch Industrie- und Handelsunternehmen namhafter Industriellenfamilien in der Rechtsform einer KGaA organisiert.
b) Grundmodell der KGaA
Die KGaA besteht – ähnlich einer KG – aus zwei unterschiedlichen Gesellschaftergruppen. Sie besteht grundsätzlich aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem Kommanditaktionär. Die KGaA ist vom Gesetzgeber als Kapitalgesellschaft ausgestaltet worden, die ihre Rechtspersönlichkeit kraft Eintragung in das Handelsregister erhält. Die Eintragung wirkt konstitutiv. Der besondere Gestaltungsreiz der KGaA ergibt sich aus dem Wesen und der Struktur dieser Rechtsform, die aufgrund der unterschiedlichen Gesellschafter sowohl personengesellschaftsrechtliche als auch kapitalgesellschaftsrechtliche Elemente enthält. Für den Komplementär gelten über den Verweis in § 278 Abs. 2 AktG auf die Vorschriften der §§ 161–177 a HGB in erster Linie personengesellschaftsrechtliche Grundsätze. Die Rechte der Kommanditaktionäre folgen im Grundsatz dem Aktienrecht. Vor diesem Hintergrund verbinden sich bei der KGaA sowohl personengesellschaftsrechtliche wie aktienrechtliche Elemente, je nachdem, welche Gesellschaftergruppe betroffen ist.
c) Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung der KGaA sind grundsätzlich alle Komplementäre befugt. Geschäftsführung und Vertretung erstrecken sich grundsätzlich auf alle gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen sowie auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, soweit die Satzung keine Restriktionen enthält und das Rechtsgeschäft kein Grundlagengeschäft verkörpert. Die Kommanditaktionäre haben insoweit keine Rechte.
d) Organisationsverfassung
Da sich die Verweisung in § 278 AktG auch auf die §§ 109, 163 HGB erstreckt, steht die Organisationsstruktur der KGaA zur Dispositionsbefugnis des Satzungsgebers. Die aktienrechtliche Satzungsstrenge des § 23 Abs. 5 AktG findet keine Anwendung. Die dadurch gewonnene Gestaltungsfreiheit kann der Satzungsgeber für eine individuelle und flexible Führungsstruktur einsetzen. Ihre Grenzen findet die Gestaltungsfreiheit in den durch § 278 Abs. 3 AktG geltenden aktienrechtlichen Normen, anderen Sondervorschriften der KGaA oder personengesellschaftsrechtlichen Prinzipien, wie z. B. dem Prinzip der Selbstorganschaft. Neben der Hauptversammlung und einem Aufsichtsrat können bei der KGaA noch weitere fakultative Organe geschaffen werden. Anders als bei einer Aktiengesellschaft kann die KGaA entgegen der zwingenden aktienrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung die Kräfteverhältnisse der Organe individuell regeln.
e) Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung ist ebenfalls dispositiv und kann zwischen den einzelnen Gesellschaftergruppen (Komplementär und Kommanditaktionäre) angemessen verteilt werden. Die speziellen Vorschriften über eine Entnahmesperre, die Kreditgewährung und Tätigkeitsvergütung sind zu beachten.